Die kurze Antwort: Ja — seit 2012 höchstrichterlich bestätigt. Der Europäische Gerichtshof hat im Grundsatzurteil C-128/11 (UsedSoft ./. Oracle) entschieden, dass der Weiterverkauf gebrauchter Softwarelizenzen zulässig ist. Grundlage ist der sogenannte Erschöpfungsgrundsatz: Verkauft ein Hersteller eine Lizenz gegen ein einmaliges Entgelt und mit zeitlich unbegrenztem Nutzungsrecht, „erschöpft" sich sein Verbreitungsrecht — die Lizenz darf weiterveräußert werden. Das gilt ausdrücklich auch für reine Download-Software ohne Datenträger.
Was seitdem gerichtlich geklärt wurde
Der Bundesgerichtshof hat die Linie des EuGH übernommen und konkretisiert. Auch das Aufteilen von Volumenlizenzverträgen in einzelne Lizenzen wurde von der Rechtsprechung bestätigt — wichtig, denn ein Großteil der gehandelten Lizenzen stammt aus Volumenverträgen von Unternehmen, die verkleinern, auf Cloud-Lösungen migrieren oder Standorte schließen.
Die drei Bedingungen für einen rechtssicheren Kauf
- Die Lizenz wurde ursprünglich mit Zustimmung des Herstellers im EU/EWR-Raum in Verkehr gebracht — gegen Einmalzahlung, zeitlich unbefristet.
- Der Vorbesitzer hat seine Kopien unbrauchbar gemacht. Das wird mit einer Vernichtungs- bzw. Deinstallationserklärung dokumentiert.
- Die Rechtekette ist lückenlos nachweisbar — vom Ersterwerber bis zu Ihnen.
Was passiert bei einem Audit?
Bei einer Lizenzprüfung durch den Hersteller legen Sie die mitgelieferte Dokumentation vor — genau dafür ist sie da. Entscheidend ist, dass Herkunft und Übertragung jeder Lizenz belegt sind. Kaufen Sie deshalb nie „nackte" Produktkeys ohne Dokumente: Ein Key allein ist keine Lizenz.