Ist Sublizenzierung von Software erlaubt? Die Antwort hängt entscheidend davon ab, was mit dem Begriff gemeint ist. Der Weiterverkauf einer gebrauchten Lizenz, also die vollständige Übertragung des Nutzungsrechts, ist seit 2012 höchstrichterlich abgesichert. Die Vermietung oder das Einräumen eines abgeleiteten Nutzungsrechts bei gleichzeitigem Behalten der eigenen Lizenz dagegen nicht. Dieser Ratgeber ordnet beide Fälle sauber voneinander ab und zeigt, wo bei Volumenlizenzpaketen zusätzlich die Aufspaltungsregeln des BGH greifen.
Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung. Prüfen Sie konkrete Vertragskonstellationen mit einem auf IT-Recht spezialisierten Anwalt.
Der Erschöpfungsgrundsatz kurz erklärt
Grundlage der gesamten Diskussion ist das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 03.07.2012, Rechtssache C-128/11 (UsedSoft ./. Oracle). Der EuGH entschied, dass sich das urheberrechtliche Verbreitungsrecht an einer Programmkopie auch beim Download aus dem Internet erschöpft, wenn der Rechteinhaber gegen Entgelt ein zeitlich unbefristetes Nutzungsrecht eingeräumt hat. Der Weiterverkauf „gebrauchter" Softwarelizenzen ist damit grundsätzlich zulässig. Die rechtlichen Grundlagen dieses Grundsatzes, einschließlich seiner Entstehungsgeschichte und Reichweite, ordnet unser Grundlagen-Ratgeber zum Erschöpfungsgrundsatz ausführlicher ein, im Glossar finden Sie eine kompakte Definition.
Was der Erschöpfungsgrundsatz erlaubt: der Weiterverkauf
Erlaubt ist konkret die dauerhafte Übertragung einer Lizenz an einen Dritten: Der ursprüngliche Erwerber gibt seine eigene Nutzungsmöglichkeit vollständig auf, der Erwerber tritt vollumfänglich an seine Stelle. Genau das ist das Geschäftsmodell des Gebrauchtsoftwaremarkts, und genau das hat der EuGH 2012 höchstrichterlich abgesichert.
Was nicht erlaubt ist: Vermietung und echte Sublizenzierung
Die Erschöpfung betrifft ausdrücklich nur das Verbreitungsrecht, also den Weiterverkauf im Sinn einer dauerhaften Eigentumsübertragung. Vermietung und Unterlizenzierung sind vom Erschöpfungsgrundsatz nicht erfasst und bleiben dem Rechteinhaber vorbehalten. Wer eine Lizenz gegen Entgelt an Dritte überlässt, dabei aber selbst Rechteinhaber gegenüber dem Hersteller bleibt oder die Lizenz zeitlich befristet weitergibt, bewegt sich außerhalb dessen, was der Erschöpfungsgrundsatz deckt. Ebenso hat der EuGH bereits 2012 klargestellt, dass die Erschöpfung den Ersterwerber nicht dazu berechtigt, eine für eine seinen Bedarf übersteigende Nutzerzahl erworbene Lizenz eigenmächtig aufzuspalten und nur einen Teil weiterzuverkaufen, während er den Rest weiternutzt. Genau diese Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Aufspaltung doch zulässig ist, hat der BGH später konkretisiert.
Aufspaltung von Volumenlizenzpaketen: die BGH-Rechtsprechung
Mit Urteil vom 11.12.2014 (Az. I ZR 8/13, „UsedSoft III") stellte der BGH klar: Die Aufspaltung einer Volumenlizenz ist zulässig, wenn diese als Bündel selbstständig nutzbarer Einzelplatz- oder Nutzerlizenzen ausgestaltet ist. Der Ersterwerber darf dann einzelne Lizenzen aus diesem Bündel weiterverkaufen, muss dafür aber die entsprechende Zahl eigener Kopien unbrauchbar machen. Nicht zulässig ist dagegen die Aufspaltung von Client-Server-Lizenzen, bei denen nur eine serverseitig installierte Kopie durch mehrere Nutzer verwendet wird, diese Lizenzform lässt sich rechtlich nicht in unabhängig weiterverkaufbare Teile zerlegen.
Für die Praxis heißt das: Bei klassischen Volumenlizenzprogrammen mit Einzelplatzlizenzen im Paket ist ein Teilverkauf grundsätzlich möglich, sofern die eigene Nutzung entsprechend reduziert wird. Bei Server-Lizenzmodellen mit gemeinsam genutzter Serverinstallation ist dagegen nur der vollständige Weiterverkauf der gesamten Lizenz denkbar, keine Aufteilung. Vor jedem Teilverkauf lohnt sich deshalb ein Blick in die konkrete Produktbeschreibung des jeweiligen Volumenlizenzprogramms, da sich Einzelplatz- und Server-Lizenzmodelle auf den ersten Blick nicht immer eindeutig unterscheiden lassen.
In der Beratungspraxis tauchen rund um dieses Thema immer wieder dieselben Missverständnisse auf. Drei davon lassen sich anhand der oben dargestellten Rechtsprechung klar auflösen:
- „Ich verleihe die Lizenz nur befristet, das ist doch weniger als ein Verkauf." Aus Sicht des Erschöpfungsgrundsatzes ist das Gegenteil der Fall: Gerade die zeitliche Befristung fällt nicht unter die Erschöpfung und bleibt dem Rechteinhaber vorbehalten, während der endgültige, unbefristete Verkauf zulässig ist.
- „Ich habe zehn Nutzerlizenzen gekauft, brauche aber nur sechs, also verkaufe ich vier und behalte den Rest." Das ist bei einem Bündel selbstständig nutzbarer Einzelplatzlizenzen grundsätzlich möglich, aber nur, wenn die eigene Nutzung tatsächlich auf sechs Kopien reduziert und dokumentiert wird, nicht als bloße Absichtserklärung.
- „Server-Lizenzen kann ich genauso aufteilen wie Einzelplatzlizenzen." Das trifft laut BGH gerade nicht zu: Bei einer serverseitig installierten Kopie, die von mehreren Nutzern gemeinsam verwendet wird, scheidet eine Aufspaltung aus.
Sonderfall: Konzern und verbundene Unternehmen
Eine verwandte, aber rechtlich eigenständige Frage ist die Nutzung von Lizenzen durch verbundene Unternehmen innerhalb eines Konzerns. Das ist keine Frage des Erschöpfungsgrundsatzes, sondern richtet sich nach den vertraglichen Strukturen des jeweiligen Volumenlizenzprogramms und den produktspezifischen Nutzungsbedingungen. Eine vertiefte Einordnung liefert unser separater Ratgeber zur Konzernlizenzierung bei verbundenen Unternehmen. Wichtig für die Einordnung an dieser Stelle: Wer Lizenzen zwischen eigenständigen Konzerngesellschaften verschiebt, bewegt sich in einem anderen rechtlichen Rahmen als beim Weiterverkauf an ein fremdes Drittunternehmen, auch wenn beide Vorgänge auf den ersten Blick ähnlich aussehen. Die vertraglichen Regelungen des jeweiligen Lizenzprogramms, nicht der Erschöpfungsgrundsatz, geben hier den Ausschlag.
Fazit: Verkaufen ja, vermieten nein
Sublizenzierung im engeren Sinn, also das Einräumen eines abgeleiteten Nutzungsrechts bei gleichzeitigem Behalten der eigenen Lizenz, ist nach dem Erschöpfungsgrundsatz nicht gedeckt. Der vollständige Weiterverkauf dagegen ist seit dem EuGH-Urteil C-128/11 rechtlich abgesichert, bei Volumenlizenzpaketen zusätzlich nach den Regeln der BGH-Folgerechtsprechung zur Aufspaltung.
Für Unternehmen, die über den Verkauf überzähliger Lizenzen nachdenken, lohnt sich deshalb zunächst eine klare Bestandsaufnahme: Handelt es sich um vollständig entbehrliche Einzelplatzlizenzen, die sich unproblematisch abgeben lassen, oder um Bestandteile einer Server-Lizenz, bei der nur ein kompletter Verkauf infrage kommt? Diese Einordnung entscheidet darüber, welcher der beiden hier beschriebenen Wege überhaupt zur Verfügung steht, und sollte vor jedem Verkaufsangebot feststehen. Wer überzählige Lizenzen rechtssicher verkaufen oder gebrauchte Volumenlizenzen mit lückenloser Rechtekette erwerben möchte, findet bei Lyzio die passende Dokumentation für beide Richtungen.