Jedes Jahr im Herbst stellt sich in Behörden dieselbe Frage: Was passiert mit dem Restbudget, das bis zum Jahresende nicht ausgegeben wurde? Wird das Restbudget zum Jahresende in Behörden nicht rechtzeitig verwendet, verfällt es in der Regel ungenutzt. Software-Kauflizenzen sind für genau diese Situation eine wirtschaftlich naheliegende Verwendung, sofort lieferbar, ohne künftige Folgekosten und mit einem klaren vergaberechtlichen Rahmen. Dieser Ratgeber ordnet das Jährlichkeitsprinzip, die aktuellen Direktauftragsgrenzen und einen realistischen Zeitplan für die Beschaffung vor Jahresschluss ein.
Das Jährlichkeitsprinzip: warum Restbudget zum Jahresende verfällt
Öffentliche Haushalte sind nach dem Jährlichkeitsprinzip strukturiert: Haushaltsmittel werden für ein bestimmtes Haushaltsjahr bewilligt und stehen grundsätzlich auch nur in diesem Zeitraum zur Verfügung. Werden zugewiesene Mittel bis zum Jahresende nicht verbraucht, verfallen sie in aller Regel, sofern sie nicht ausdrücklich als übertragbar ausgewiesen wurden oder in eine Rücklage überführt werden können. Für IT-Verantwortliche in Behörden bedeutet das praktisch: Ein zum Jahresende noch vorhandenes Restbudget lässt sich entweder gezielt und wirtschaftlich einsetzen, oder es geht dem kommenden Haushaltsjahr ersatzlos verloren. Diese Grundlogik unterscheidet die öffentliche Haushaltsführung deutlich von privatwirtschaftlichen Budgets, in denen ungenutzte Mittel häufig einfach in das Folgejahr mitgenommen werden können, und erklärt, warum sich im Herbst regelmäßig ein spürbarer Beschaffungsdruck in Behörden aufbaut.
Warum Software-Kauflizenzen ideale Restmittel-Verwendung sind
Drei Eigenschaften machen gebrauchte Software-Kauflizenzen zu einer besonders passenden Verwendung für kurzfristig verfügbares Restbudget. Erstens sind sie aus dem Bestand sofort lieferbar, es entfällt die lange Vorlaufzeit einer Neuentwicklung oder Individualbeschaffung. Zweitens entstehen anders als bei einem Abo-Modell keine Folgekosten in künftigen Haushaltsjahren, die Ausgabe ist mit dem einmaligen Kaufpreis abgeschlossen. Drittens erfüllt der Kauf zu einem deutlich unter dem Neupreis liegenden Preis das haushaltsrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, wonach öffentliche Mittel sparsam und wirtschaftlich zu verwenden sind. Eine kurzfristige Beschaffung, die zugleich diesem Gebot entspricht, lässt sich mit gebrauchten Kauflizenzen leichter darstellen als mit vielen anderen Beschaffungsarten.
Der vergaberechtliche Rahmen: Direktauftrag, Produktneutralität und Gebrauchtsoftware
Seit Inkrafttreten des Vergabebeschleunigungsgesetzes zum 1. Juli 2026 dürfen Bundesbehörden nach § 55 Abs. 2 BHO Aufträge bis 50.000 Euro netto dauerhaft als Direktauftrag vergeben, ohne förmliches Vergabeverfahren und ohne Portal-Veröffentlichung. Zuvor lag diese Grenze bei 15.000 Euro netto, die neue Schwelle erlaubt damit deutlich größere Restmittel-Beschaffungen ohne den Aufwand einer Ausschreibung. Für Landes- und Kommunalbehörden gelten die jeweiligen, in § 23 UVgO verankerten Direktauftragsregelungen unterhalb der EU-Schwellenwerte. Unabhängig von der Auftragshöhe gilt zudem die produktneutrale Ausschreibungspflicht nach § 31 Abs. 6 VgV: Eine Ausschreibung darf nicht gezielt auf ein bestimmtes Produkt zugeschnitten sein. Dass gebrauchte Softwarelizenzen dabei grundsätzlich zulässig sind, hat die Vergabekammer Münster bereits 2016 (VK 1-2/16) festgestellt, ein pauschaler Ausschluss von Gebrauchtsoftware würde diesem Neutralitätsgebot widersprechen. Die vergaberechtlichen Grundlagen dazu vertieft unser Ratgeber Gebrauchtsoftware in der öffentlichen Vergabe.
Zeitplan: So bündeln Sie den Bedarf rechtzeitig vor Jahresschluss
Damit ein Restbudget tatsächlich noch fristgerecht verwendet werden kann, sollte der Bedarf nicht erst in der letzten Dezemberwoche zusammengestellt werden. Bewährt hat sich, den IT-Bedarf bereits im Oktober oder November zu bündeln: Bestandsaufnahme der noch benötigten Lizenzen, Einholung eines Angebots und verbindliche Bestellung, sodass die Lieferung und die Rechnungsstellung noch innerhalb des laufenden Haushaltsjahres erfolgen kann. Gerade bei gebrauchten Kauflizenzen aus dem Bestand lässt sich dieser Zeitplan zuverlässig einhalten, da keine Produktions- oder Lizenzierungsvorlaufzeiten wie bei Neubeschaffungen anfallen.
Beispiel: IT-Restbudget einer Bundesbehörde sinnvoll einsetzen
Eine nachgeordnete Bundesbehörde verfügt zum Jahresende über ein IT-Restbudget von rund 45.000 Euro netto. Statt es verfallen zu lassen, beschafft die IT-Abteilung als Direktauftrag, deutlich unterhalb der 50.000-Euro-Grenze, folgende gebrauchte Kauflizenzen aus dem Lyzio-Bestand:
| Position | Menge | Gebraucht (netto, Lyzio) | Summe gebraucht | Neupreis-Referenz je Stück | Summe Neupreis-Referenz |
|---|---|---|---|---|---|
| Office LTSC 2024 Standard | 30 | 229,00 € | 6.870,00 € | 499 € | 14.970 € |
| Windows Server 2025 Datacenter, 16-Core | 1 | 3.992,00 € | 3.992,00 € | 6.900 € | 6.900 € |
| Windows Server 2025 User CAL | 30 | 29,60 € | 888,00 € | 79 € | 2.370 € |
| SQL Server 2025 Standard, 2-Core | 1 | 2.732,00 € | 2.732,00 € | 3.950 € | 3.950 € |
| Gesamt (netto) | — | — | 14.482,00 € | — | 28.190 € |
Die Behörde erhält damit eine aktuelle Softwareausstattung für rund 49 % der jeweiligen Neupreis-Referenz, bleibt mit 14.482 Euro netto deutlich unter der Direktauftragsgrenze von 50.000 Euro und kann das verbleibende Restbudget für weitere kurzfristig sinnvolle Beschaffungen nutzen. Da die Bestellung im Oktober erfolgt, ist die Lieferung sicher vor Jahresschluss abgeschlossen.
Sonderfall Schulen und Hochschulen
Für öffentliche Bildungsträger gelten grundsätzlich dieselben vergabe- und haushaltsrechtlichen Regeln wie für andere Behörden. Bei EDU-Lizenzen kommt eine Besonderheit hinzu: Schulen und Hochschulen dürfen nicht mehr benötigte Lizenzen an einen Händler verkaufen, der sie regulär weiterveräußern darf, vertragliche Beschränkungen der Hersteller können das Recht zur bestimmungsgemäßen Nutzung nach dem Ersterwerb nicht wirksam ausschließen. Für die Beschaffungsseite bedeutet das: Auch Bildungseinrichtungen können Restmittel zum Jahresende grundsätzlich in geprüfte gebrauchte Kauflizenzen investieren, wie sie es für andere Software auch tun würden. Mehr zur Zielgruppe öffentlicher Auftraggeber insgesamt finden Sie auf unserer Seite für Software für Behörden.
Fazit
Restbudget zum Jahresende muss nicht ungenutzt verfallen. Software-Kauflizenzen erfüllen mit ihrer sofortigen Lieferbarkeit, dem Wegfall künftiger Abo-Folgekosten und einem günstigen Preis gegenüber der Neupreis-Referenz die Anforderungen des Wirtschaftlichkeitsgebots und lassen sich dank der seit Juli 2026 auf 50.000 Euro netto angehobenen Direktauftragsgrenze meist ohne förmliches Vergabeverfahren beschaffen. Wer den Bedarf bereits im Oktober oder November bündelt, sichert die Lieferung sicher vor dem Jahresabschluss. Für IT-Verantwortliche in Behörden lohnt es sich, diesen Ablauf jedes Jahr in derselben Form zu wiederholen, statt ihn jeweils neu zu erfinden, damit aus einer einmaligen Restmittel-Aktion ein verlässlicher, wiederkehrender Beschaffungsprozess wird.