Ein britisches Berufungsgericht hat am 7. Juli 2026 eine für den Gebrauchtsoftware-Markt bemerkenswerte Entscheidung gefällt: Der England and Wales Court of Appeal wies Microsofts Berufung im Verfahren ValueLicensing gegen Microsoft zurück. Wer die Meldung zum ValueLicensing Microsoft Urteil verfolgt, sollte dabei von Anfang an eine Sache im Blick behalten: Es handelt sich um ein britisches Verfahren, das für Deutschland und die EU rechtlich nicht bindend ist, und das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, denn Microsoft strebt eine weitere Berufung an. Dieser Ratgeber ordnet ein, was das Gericht entschieden hat, wie es weitergeht und was das für den Kauf gebrauchter Microsoft-Lizenzen in Deutschland praktisch bedeutet.
Was der Court of Appeal am 7. Juli 2026 entschieden hat
Im Zentrum des Verfahrens steht die britische Handelsgesellschaft ValueLicensing, firmierend als JJH Enterprises Ltd, die Microsoft vorwirft, den Weiterverkauf gebrauchter Volumenlizenzen unrechtmäßig behindert zu haben. Microsoft war gegen eine vorangegangene gerichtliche Entscheidung in Berufung gegangen. Der Court of Appeal wies diese Berufung am 7. Juli 2026 zurück, Aktenzeichen [2026] EWCA Civ 872. In seiner Begründung bestätigte das Gericht zwei zentrale Punkte: Erstens ist der urheberrechtliche Erschöpfungsgrundsatz auf gebrauchte Softwarelizenzen anwendbar, da es sich im Kern um Computerprogramme im Sinne der einschlägigen Software-Richtlinie handelt. Zweitens ist die von ValueLicensing praktizierte Aufteilung großer Volumenlizenzen in kleinere, einzeln weiterverkaufte Pakete, im Verfahren als Subdivision bezeichnet, rechtmäßig. Mit der Zurückweisung der Berufung kann die zugrunde liegende Schadensersatzklage von ValueLicensing gegen Microsoft, in der es um einen mutmaßlichen Verstoß gegen Wettbewerbsrecht geht, fortgesetzt werden.
Wie es weitergeht: Berufung zum UK Supreme Court
Microsoft kündigte unmittelbar nach der Entscheidung an, eine Berufung vor dem UK Supreme Court anzustreben, und beantragte dafür die erforderliche Erlaubnis. Am 21. Juli 2026 wurde ein verlängerter Verfahrens-Stay gewährt, das Verfahren ruht also vorerst. Der weitere Ausgang war zum Stand dieses Artikels, dem 31. August 2026, offen. Wer aktuelle Berichterstattung zum ValueLicensing-Verfahren liest, sollte die englische Zwischeninstanz deshalb nicht mit einer endgültigen, rechtskräftigen Entscheidung verwechseln. Weder das Urteil des Court of Appeal noch eine mögliche künftige Entscheidung des Supreme Court verändert unmittelbar die Rechtslage in Deutschland, dazu mehr im nächsten Abschnitt.
Warum die deutsche Rechtslage davon unabhängig steht
Für Unternehmen in Deutschland ist entscheidend: Die Zulässigkeit des Handels mit gebrauchten Softwarelizenzen ist hierzulande unabhängig vom britischen Verfahren seit Jahren höchstrichterlich geklärt. Den Grundstein legte der Europäische Gerichtshof am 3. Juli 2012 mit dem UsedSoft-Urteil (C-128/11): Der Erschöpfungsgrundsatz gilt danach auch für per Datenträger oder Download vertriebene Software, sobald der Rechteinhaber sie gegen Zahlung eines angemessenen Entgelts unbefristet überlassen hat. Der Bundesgerichtshof konkretisierte diese Linie in zwei eigenen Entscheidungen, UsedSoft II (I ZR 129/08) und UsedSoft III (I ZR 8/13). Das aktuelle UK-Urteil verändert an dieser gefestigten deutschen und europäischen Rechtslage nichts, rechtlich handelt es sich um ein eigenständiges britisches Verfahren nach britischem Recht. Eine ausführliche Erklärung des Erschöpfungsgrundsatzes und seiner Voraussetzungen finden Sie in unserem Ratgeber Erschöpfungsgrundsatz bei Software, einen Überblick über die Rechtssicherheit beim Kauf gebrauchter Lizenzen in unserem Ratgeber Rechtssicherheit beim Lizenzkauf.
Was das UK-Urteil für Einkäufer in Deutschland praktisch bedeutet
Auch wenn das UK-Urteil rechtlich nicht bindend ist, hat es für den Zweitmarkt eine praktische Bedeutung: Es ist ein weiteres, unabhängiges gerichtliches Signal aus einer anderen Rechtsordnung, das in dieselbe Richtung weist wie die deutsche und europäische Rechtsprechung, nämlich dass Weiterverkauf und Aufteilung von Volumenlizenzen unter den bekannten Voraussetzungen rechtmäßig sind. Für Geschäftsführer und IT-Verantwortliche, die über den Kauf gebrauchter Lizenzen entscheiden, bleibt trotzdem derselbe Grundsatz maßgeblich: Nicht ein einzelnes Gerichtsurteil, gleich in welchem Land, sondern die konkrete Dokumentation der jeweiligen Lizenz entscheidet über die Rechtssicherheit im Einzelfall. Dazu gehören eine lückenlose Rechtekette vom ursprünglichen Lizenznehmer bis zum aktuellen Verkäufer, Nachweise über die ursprüngliche Lizenzierung sowie eine Bestätigung, dass beim Verkäufer keine Nutzungskopie mehr im Einsatz ist.
Fazit
Das Urteil vom 7. Juli 2026 ist ein Etappensieg für ValueLicensing und ein zusätzliches, wenn auch nicht bindendes Signal für den europäischen Gebrauchtsoftware-Markt. Für deutsche Unternehmen bleibt festzuhalten: Es handelt sich um ein britisches Verfahren, das für die EU und Deutschland nicht bindend ist, und das Verfahren ist mit der von Microsoft angestrebten Berufung zum UK Supreme Court noch nicht abgeschlossen, der Ausgang ist zum Stand 31. August 2026 offen. Die deutsche Rechtslage zum Handel mit gebrauchten Lizenzen steht seit dem EuGH-Urteil C-128/11 und den nachfolgenden BGH-Entscheidungen unabhängig davon fest. Wer gebrauchte Microsoft-Lizenzen kauft, sollte deshalb weiterhin in erster Linie auf eine geprüfte Rechtekette und vollständige Dokumentation des Anbieters achten.