Recht

Softwarelizenzen in der Insolvenz verwerten: Praxis-Leitfaden

15. August 2026 · Lesezeit 8 Min. · Lyzio Redaktion

Wenn ein Unternehmen Insolvenz anmeldet, geraten Sachanlagen, Forderungen und Warenbestände schnell in den Blick des Verfahrens. Softwarelizenzen werden dabei in der Praxis häufig übersehen, obwohl sich Softwarelizenzen in der Insolvenz verwerten lässt und sie einen realen, oft unterschätzten Vermögenswert der Masse darstellen. Dieser Ratgeber richtet sich an Insolvenzverwalter, CFOs und Gläubigerausschüsse und ordnet ein, wann Lizenzen zur Masse zählen, wie sich auch aufgespaltene Volumenlizenzen verwerten lassen und wie der praktische Ablauf von der Bestandsaufnahme bis zum Verkauf aussieht.

Softwarelizenzen als Vermögenswert der Insolvenzmasse: die Grundlagen

Nach § 35 InsO gehört grundsätzlich das gesamte Vermögen zur Insolvenzmasse, das dem Schuldner bei Verfahrenseröffnung gehört oder das er während des Verfahrens erlangt. Soweit Softwarelizenzen übertragbar sind, zählen sie zu diesem Vermögen und damit potenziell zur Masse. § 36 InsO nimmt bestimmte unpfändbare Gegenstände von der Masse aus, im B2B-Kontext gewerblich genutzter Unternehmenssoftware ist diese Ausnahme jedoch in aller Regel nicht einschlägig. Beide Normen liefern nur die Grundeinordnung, die konkrete Übertragbarkeit einzelner Lizenzverträge richtet sich zusätzlich nach den jeweiligen Herstellerbedingungen.

In der Praxis werden Lizenzen häufig übersehen, weil sie anders als Maschinen, Fahrzeuge oder Warenbestände nicht physisch greifbar sind und in der Buchhaltung des Schuldners oft nur als Kostenposition, nicht als eigenständiger Vermögenswert erscheinen. Gerade bei mittelständischen Unternehmen mit mehreren Dutzend Arbeitsplätzen kann sich hinter unauffälligen Positionen wie Office- oder Windows-Volumenlizenzen dennoch ein Wert im vierstelligen bis fünfstelligen Bereich verbergen, den es zu identifizieren gilt, bevor er im Verfahren verlorengeht. Eine kompakte Einordnung dieses Themas bietet auch unser Glossar-Eintrag zu Software in der Insolvenz.

Verwertungspflicht nach § 159 InsO und die Rolle des Gläubigerausschusses

§ 159 InsO verpflichtet den Insolvenzverwalter, die zur Masse gehörenden Gegenstände nach dem Berichtstermin unverzüglich zu verwerten, soweit Beschlüsse der Gläubigerversammlung dem nicht entgegenstehen. Softwarelizenzen unterliegen dieser Verwertungspflicht wie andere Vermögensgegenstände auch. Bei Rechtsgeschäften von besonderer Bedeutung, etwa größeren Lizenzpaketen mit entsprechendem Wert, ist zusätzlich die Zustimmung des Gläubigerausschusses einzuholen, soweit ein solcher bestellt ist. Wer diese Vermögensklasse ignoriert, verschenkt in der Praxis Masse, die sich ansonsten realisieren ließe.

Die UsedSoft-Linie: auch aufgespaltene Volumenlizenzen sind verwertbar

Die sogenannte UsedSoft-Rechtsprechung, ausgehend vom EuGH-Urteil vom 03.07.2012 (C-128/11) und fortgeführt durch den BGH (I ZR 129/08 sowie I ZR 8/13 vom 11.12.2014), erlaubt grundsätzlich den Weiterverkauf gebrauchter Softwarelizenzen einschließlich einzelner Teilmengen aus einem Volumenlizenzvertrag. Für die Insolvenzverwertung ist das praktisch bedeutsam: Ein Lizenzbestand, der ursprünglich für eine größere Belegschaft beschafft wurde, muss nicht als Ganzes verkauft werden. Er lässt sich in kleinere, für Käufer passende Pakete aufteilen, was die Verwertung beschleunigt und den erzielbaren Erlös erhöhen kann, ein für die Verfahrensökonomie relevanter Vorteil.

Praxis-Ablauf: Lizenzbestand sichten, bewerten, verkaufen

In der Praxis läuft die Verwertung von Softwarelizenzen typischerweise in drei Schritten ab.

  • Lizenzbestand sichten: Rechnungen, Volumenlizenzverträge und Bestellbestätigungen aus der Buchhaltung des Schuldners bilden die sogenannte Rechtekette, den Nachweis, wann welche Lizenz erworben wurde. Ohne diese Unterlagen lässt sich ein Käufer später nur schwer von der Rechtmäßigkeit überzeugen.
  • Bewertung: Der erzielbare Erlös hängt von Produkt, Version und Marktnachfrage ab. Als groben Anhaltspunkt für gängige Business-Software setzt Lyzio im eigenen Rückkaufprogramm einen Richtwert von rund 30 % des Marktwerts an.
  • Verkauf an einen spezialisierten Händler: Ein auf den Zweitmarkt für Volumenlizenzen spezialisierter Käufer kann einen Lizenzbestand in der Regel deutlich schneller übernehmen als ein Verkauf an einzelne Endkunden, was angesichts begrenzter Verfahrenszeiten ein relevanter Vorteil ist.
Praxis-Tipp: Fordern Sie frühzeitig, idealerweise schon im Rahmen der Bestandsaufnahme, sämtliche Beschaffungsunterlagen zu Software vom Schuldner oder dessen ehemaliger IT-Abteilung an. Fehlt die Rechtekette, sinkt der erzielbare Erlös erheblich, unabhängig vom technischen Wert der Lizenz.

Beispielrechnung: Lizenzbestand eines insolventen Unternehmens mit 25 Arbeitsplätzen

Ein insolventes Unternehmen mit 25 Arbeitsplätzen hat in der Vergangenheit 25 Microsoft-Office-Volumenlizenzen sowie 25 Windows-Client-Upgradelizenzen beschafft. Die Buchhaltung enthält noch die Originalrechnungen, die Rechtekette lässt sich damit lückenlos nachweisen.

PositionMengeAnhaltspunkt Verwertungswert (ca. 30 % Restwert)
Office-Volumenlizenzen25im niedrigen vierstelligen Bereich, abhängig von Produkt und Version
Windows-Client-Upgradelizenzen25im niedrigen dreistelligen bis vierstelligen Bereich, abhängig von Version

Die genannten Bandbreiten sind grobe Anhaltspunkte auf Basis des Lyzio-Rückkaufrichtwerts von rund 30 % des Marktwerts für gängige Business-Software und ersetzen keine produktspezifische Bewertung im Einzelfall.

Was nicht oder nur eingeschränkt verwertbar ist

Nicht jede Softwareposition lässt sich verwerten. Abo-basierte Lizenzen wie Microsoft-365-Abonnements sind an ein laufendes Vertragsverhältnis gebunden und in aller Regel nicht auf einen Erwerber übertragbar, ihr wirtschaftlicher Wert für die Masse endet regelmäßig mit der Vertragsbeendigung. Ein laufendes M365-Abo lässt sich also nicht wie eine Kauflizenz weiterverkaufen, allenfalls kann geprüft werden, ob eine Kündigung noch offene Zahlungsverpflichtungen der Masse reduziert. Bei OEM-Lizenzen, die ursprünglich an ein bestimmtes Gerät gebunden waren, ist die Übertragbarkeit rechtlich strittig, hier empfiehlt sich vor einem Verkauf eine vorsichtige, im Zweifel anwaltliche Prüfung des Einzelfalls, statt die Lizenz ohne Weiteres wie eine reguläre Volumenlizenz zu behandeln.

Abgrenzung: Insolvenzverwertung ist nicht dasselbe wie geordnete Firmenauflösung

Dieser Beitrag beschreibt die Verfahrensperspektive des Insolvenzverwalters, der zur Verwertung verpflichtet ist. Löst ein Unternehmen sich dagegen ohne Insolvenzverfahren geordnet auf und der Inhaber möchte den vorhandenen Lizenzbestand selbst veräußern, gelten andere Abläufe und Fristen, dazu mehr in unserem Ratgeber Softwarelizenzen bei Firmenauflösung verkaufen. Wie sich ein bestehender Lizenzbestand systematisch erfassen lässt, zeigt zudem unsere Bestandsanalyse.

Fazit

Softwarelizenzen zählen zur Insolvenzmasse und unterliegen der Verwertungspflicht nach § 159 InsO, ihre Verwertung wird durch die UsedSoft-Linie auch bei aufgespaltenen Volumenlizenzen erleichtert. Wer als Insolvenzverwalter frühzeitig den Lizenzbestand sichtet, die Rechtekette sichert und an einen spezialisierten Händler verkauft, realisiert einen Vermögenswert, der sonst regelmäßig ungenutzt bleibt. Gerade unter dem Zeitdruck eines Insolvenzverfahrens zahlt sich aus, diesen Schritt nicht erst am Ende, sondern parallel zur übrigen Bestandsaufnahme der Masse anzugehen.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Einordnung und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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Häufige Fragen

Zählen Softwarelizenzen zur Insolvenzmasse?

Ja. Nach § 35 InsO gehört grundsätzlich das gesamte Vermögen des Schuldners zur Insolvenzmasse. Soweit Softwarelizenzen übertragbar sind, zählen sie als Vermögenswert dazu und unterliegen wie andere Massegegenstände der Verwertungspflicht des Insolvenzverwalters.

Muss der Insolvenzverwalter Softwarelizenzen verwerten?

§ 159 InsO verpflichtet den Insolvenzverwalter, zur Masse gehörende Gegenstände nach dem Berichtstermin unverzüglich zu verwerten, soweit Beschlüsse der Gläubigerversammlung dem nicht entgegenstehen. Bei Rechtsgeschäften von besonderer Bedeutung ist zusätzlich die Zustimmung des Gläubigerausschusses einzuholen, soweit ein solcher bestellt ist.

Können auch aufgespaltene Volumenlizenzen verkauft werden?

Ja. Nach der UsedSoft-Linie des EuGH und BGH, zuletzt BGH UsedSoft III vom 11.12.2014, dürfen auch einzelne Teilmengen aus einem Volumenlizenzvertrag getrennt weiterverkauft werden. Für die Insolvenzverwertung bedeutet das, dass ein Lizenzbestand nicht als Ganzes verkauft werden muss, sondern in kleinere, marktgängige Pakete aufgeteilt werden kann.

Was passiert mit Microsoft-365-Abos in der Insolvenz?

Abo-basierte Lizenzen wie Microsoft-365-Abonnements sind an ein laufendes Vertragsverhältnis gebunden und in aller Regel nicht auf einen Erwerber übertragbar. Ihr wirtschaftlicher Wert für die Masse endet regelmäßig mit der Beendigung des Vertrags, anders als bei unbefristeten Kauflizenzen.