Allgemeine Geschäftsbedingungen
AGB der Lyzio GmbH für den Verkauf gebrauchter Softwarelizenzen. Unser Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sowie an juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen.
Inhalt
- Geltungsbereich
- Vertragsschluss
- Preise und Versandkosten
- Zahlungsbedingungen
- Lieferung und Bereitstellung
- Eigentumsvorbehalt
- Lizenzübertragung und Nutzungsrechte
- Rückkaufangebot
- Ratenzahlung
- Service-Pakete (Lyzio Basis, Care und Care+)
- Bestätigung der Rechtekette und Freistellung
- Audit-Übernahme für bei Lyzio erworbene Lizenzpositionen
- Gewährleistung und Mängelhaftung
- Haftung
- Kein Widerrufsrecht
- Änderungen der AGB
- Schlussbestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") gelten für alle Verträge über die Lieferung von gebrauchten Softwarelizenzen, die ein Kunde mit der Lyzio GmbH, Burchardstraße 20, 20095 Hamburg, (nachfolgend „Verkäufer") über den Online-Shop unter lyzio.de schließt.
(2) Unser Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer (nachfolgend „Kunde") im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Mit der Bestellung bestätigt der Kunde, in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zu handeln. Lyzio ist berechtigt, einen geeigneten Nachweis der Unternehmereigenschaft, der Vertretungsberechtigung und der Identität des Verkäufers zu verlangen. Ein Verkauf an Verbraucher findet nicht statt.
(3) Lyzio stellt dem Kunden die maßgebliche Fassung dieser AGB vor Vertragsschluss in Textform oder über einen dauerhaften elektronischen Abruf zur Verfügung und ermöglicht ihm eine zumutbare Speicherung und Kenntnisnahme. Nach Vertragsschluss werden die einbezogenen AGB nicht einseitig geändert. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Verkäufer ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich oder in Textform zugestimmt hat.
(4) Soweit Gegenstand des Vertrags die Bereitstellung von Software, digitalen Inhalten, digitalen Dienstleistungen oder sonstigen digitalen Produkten ist, gelten die hierfür anwendbaren gesetzlichen Vorschriften. Dies umfasst die Vorschriften über Verträge über digitale Produkte, insbesondere die §§ 327 ff. BGB, soweit deren gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sind.
(5) Die Anwendung der Vorschriften über digitale Produkte richtet sich nach dem konkreten Vertragsgegenstand, der Art der Bereitstellung und den beteiligten Vertragsparteien. Soweit gesetzliche Vorschriften, insbesondere § 327t BGB, ihre Anwendung auf den konkreten Vertrag anordnen, gehen diese Vorschriften entgegenstehenden Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.
(6) Soweit die Vorschriften über digitale Produkte nicht anwendbar sind, gelten für die dauerhafte Übertragung gebrauchter Softwarelizenzen die gesetzlichen Vorschriften über den Kauf von Rechten und sonstigen Gegenständen sowie die sonstigen einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Die Darstellung der Produkte im Online-Shop stellt kein rechtlich bindendes Angebot, sondern eine unverbindliche Aufforderung zur Abgabe eines Angebots (invitatio ad offerendum) dar.
(2) Das Einzelangebot oder die Auftragsbestätigung bezeichnet den konkreten Leistungsumfang. Bei Softwarelizenzen sind insbesondere Produkt, Version, Edition, Lizenzart, Lizenzmenge und der vereinbarte Nutzungsumfang maßgeblich.
(3) Soweit die Bereitstellung eines digitalen Produkts oder einer digitalen Dienstleistung geschuldet ist, werden im Einzelangebot zusätzlich die Bereitstellungsart und, soweit erforderlich, der Bereitstellungs- oder Leistungszeitraum bezeichnet.
(4) Der Kunde kann aus einer Produktbezeichnung, einem Lizenzschlüssel, einem Product Key, einem COA-Zertifikat, einem Portalnachweis oder einer sonstigen technischen Zugangsberechtigung keine weitergehenden Nutzungsrechte herleiten, als im Einzelangebot oder in der Auftragsbestätigung vereinbart sind.
(5) Durch Anklicken des Bestellbuttons gibt der Kunde ein verbindliches Angebot zum Kauf der im Warenkorb befindlichen Waren ab. Der Verkäufer bestätigt den Eingang der Bestellung unverzüglich per E-Mail (Eingangsbestätigung), die noch keine Annahme des Angebots darstellt.
(6) Der Vertrag kommt zustande, sobald der Verkäufer die Annahme der Bestellung ausdrücklich erklärt, die Softwarelizenz(en) bzw. die Zugangsdaten und Lizenzdokumentation bereitstellt oder die Ware versendet.
§ 3 Preise und Versandkosten
(1) Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Softwarelizenzen werden in der Regel elektronisch bereitgestellt. Es fallen insoweit keine Versandkosten an. Bei einem etwaigen Versand von Datenträgern oder Dokumenten werden die anfallenden Kosten vor Abschluss der Bestellung gesondert ausgewiesen.
§ 4 Zahlungsbedingungen
(1) Es gelten die im Bestellprozess angebotenen Zahlungsarten: Vorkasse per Überweisung sowie, soweit im Bestellprozess angeboten, Kauf auf Rechnung.
(2) Bei Kauf auf Rechnung ist der Rechnungsbetrag innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, gelten die gesetzlichen Regelungen.
(3) Der Verkäufer behält sich vor, die Lizenzdokumentation bzw. Freischaltung erst nach vollständigem Zahlungseingang bereitzustellen.
§ 5 Lieferung und Bereitstellung
(1) Lyzio stellt die im Einzelangebot bezeichnete Lizenzposition und die vereinbarte Dokumentation zu dem dort genannten Zeitpunkt bereit. Ist kein Zeitpunkt vereinbart, erfolgt die Bereitstellung innerhalb angemessener Zeit nach Vertragsschluss und, soweit anwendbar, nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften.
(2) Die Bereitstellung kann insbesondere durch Übersendung per E-Mail, Zugänglichmachung über ein Kundenkonto, einen Datenraum oder ein Downloadportal, Übermittlung eines Downloadwegs, Bereitstellung einer Installationsdatei oder Übergabe eines Datenträgers erfolgen.
(3) Bei einer einmaligen Bereitstellung ist die Leistung erbracht, sobald Lyzio dem Kunden den digitalen Inhalt oder die geeigneten Mittel für dessen Zugang oder Download zur Verfügung gestellt hat. Bei einer wiederholten oder dauerhaften Bereitstellung richtet sich der Leistungszeitraum nach dem Einzelangebot.
(4) Soweit Lyzio die Nutzung eines technischen Zugangs, Kundenkontos oder Downloadwegs ermöglicht, schuldet Lyzio dessen Bereitstellung nur für den im Einzelangebot vereinbarten Zeitraum. Eine dauerhafte Verfügbarkeit technischer Systeme Dritter, insbesondere von Herstellerportalen, wird nicht geschuldet, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart ist.
(5) Die zur konkreten Lizenzposition vorhandene Herkunfts- und Übertragungsdokumentation wird dem Kunden in dem bei Lyzio verfügbaren und für den jeweiligen Vorgang geeigneten Format bereitgestellt. Sie kann insbesondere Erwerbsnachweise, Zahlungsnachweise, Lizenzbestands- oder Portalnachweise, Übertragungserklärungen, Rechtekettenerklärungen und Nachweise über die Aufgabe eigener Kopien umfassen.
(6) Ein Anspruch auf einen bestimmten Herstellerportalzugang, ein bestimmtes Dokumentenformat oder einen bestimmten technischen Übertragungsweg besteht nur, wenn dies im Einzelangebot ausdrücklich vereinbart ist.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises bleibt Lyzio Inhaberin der übertragenen Rechte beziehungsweise bleibt die Übertragung der Nutzungsrechte aufschiebend bedingt, soweit dies rechtlich zulässig ist.
(2) Die endgültige Übertragung der im Einzelangebot bezeichneten Nutzungsrechte erfolgt mit vollständiger Zahlung des Kaufpreises. Bei einer vereinbarten Ratenzahlung gelten die besonderen Regelungen des § 9.
(3) Soweit der Kunde vor vollständiger Zahlung bereits einen technischen Zugang oder einen Lizenzschlüssel erhält, wird dadurch kein über den vereinbarten und gesetzlich zulässigen Umfang hinausgehendes Nutzungsrecht eingeräumt.
§ 7 Lizenzübertragung und Nutzungsrechte
(1) Gegenstand des Vertrags ist die Übertragung der im Einzelangebot konkret bezeichneten Nutzungsrechte an gebrauchten, zeitlich unbefristeten Softwarelizenzen. Die Übertragung kann sich auf eine einzelne Programmkopie, eine bestimmte Anzahl selbstständiger Programmkopien oder eine konkret bezeichnete Lizenzmenge beziehen.
(2) Die rechtliche Übertragbarkeit richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere nach dem Erschöpfungsgrundsatz des § 69c Nr. 3 Satz 2 UrhG. Gegenstand der Übertragung ist ausschließlich die im Einzelangebot konkret bezeichnete Lizenzposition. Maßgeblich sind insbesondere Produktversion, Edition, Lizenzart, Lizenzmenge und vereinbarter Nutzungsumfang. Die Erschöpfung des Verbreitungsrechts bezieht sich nur auf das konkret bezeichnete Vervielfältigungsstück beziehungsweise die konkret bezeichnete Lizenzmenge.
(3) Mit vollständiger Zahlung erwirbt der Kunde das Recht, die konkret bezeichnete Software im Umfang der vereinbarten Lizenzmenge und nach Maßgabe der für diese Lizenzposition geltenden Nutzungsbedingungen bestimmungsgemäß zu nutzen.
(4) Der Kunde darf die Software nicht über die vereinbarte Lizenzmenge oder den vereinbarten Nutzungsumfang hinaus vervielfältigen, installieren, betreiben oder nutzen. Dies gilt insbesondere für die Anzahl der zulässigen Programmkopien, Nutzer, Geräte, virtuellen Umgebungen und sonstigen Nutzungseinheiten.
(5) Die Übertragung umfasst nur die im Einzelangebot bezeichnete Version, Edition, Lizenzart, Lizenzmenge und Nutzungsart. Spätere Versionen, Updates, Patches, Upgrades, Software-Assurance-Rechte, Wartungsrechte, Hersteller-Support und sonstige Nebenrechte sind nur umfasst, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Gesetzliche Pflichten zur Bereitstellung von Aktualisierungen für digitale Produkte bleiben unberührt, soweit sie auf den konkreten Vertrag Anwendung finden.
(6) Gesetzliche Pflichten zur Bereitstellung von Aktualisierungen für digitale Produkte bleiben unberührt, soweit die Vorschriften über digitale Produkte auf den konkreten Vertrag Anwendung finden. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung zur Bereitstellung von Herstelleraktualisierungen wird nicht begründet.
(7) Nicht übertragen werden Urheberrechte, Markenrechte und sonstige Rechte des Softwareherstellers. Lyzio ist nicht Vertragspartner des Herstellers und handelt nicht als dessen Vertreter. Herstellerbedingungen werden nicht als eigenständige Vertragsbedingungen des Herstellers in diesen Vertrag einbezogen, sondern nur insoweit berücksichtigt, als sie den Umfang der konkret übertragenen Nutzungsrechte bestimmen und dem Kunden zur Verfügung gestellt werden.
(8) Der Kunde ist verpflichtet, die übergebene Lizenz- und Herkunftsdokumentation aufzubewahren, soweit dies zur Dokumentation der ordnungsgemäßen Lizenzierung oder zur Abwehr von Ansprüchen Dritter erforderlich ist.
§ 8 Rückkaufangebot
(1) Der Rückkauf einer bei Lyzio erworbenen Lizenz ist eine freiwillige, zusätzliche Leistung und lässt die gesetzlichen Rechte des Kunden wegen Sach- oder Rechtsmängeln unberührt.
(2) Das Rückkaufangebot gilt ausschließlich für die im Einzelangebot oder in der Auftragsbestätigung konkret bezeichnete Lizenzposition. Voraussetzung ist, dass der Kunde die Lizenz nach dem Erwerb nicht über den vereinbarten Umfang hinaus genutzt, nicht aufgespalten und nicht an Dritte übertragen hat.
(3) Der Rückkaufpreis beträgt 30 % des Verkaufspreises, zu dem Lyzio die betreffende Lizenzversion zum Zeitpunkt des Zugangs der Rückkaufanfrage im Online-Shop anbietet. Wird die Lizenzversion zu diesem Zeitpunkt nicht angeboten, kann Lyzio den Rückkaufpreis auf Grundlage des marktüblichen Wiederverkaufswerts bestimmen.
(4) Der Rückkaufpreis wird dem Kunden vor Abschluss des Rückkaufvertrags mitgeteilt. Ein Anspruch auf Annahme des Rückkaufangebots besteht nicht, wenn die Voraussetzungen dieses § 8 nicht erfüllt sind oder die Lizenzposition nicht mehr rechtmäßig weiterübertragen werden kann.
(5) Die gesetzlichen Rechte des Kunden wegen eines Rechtsmangels, insbesondere Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung und Schadensersatz, werden durch das Rückkaufangebot nicht ausgeschlossen oder beschränkt.
§ 9 Ratenzahlung
(1) Der Verkäufer kann dem Kunden auf Wunsch einen zinslosen Zahlungsaufschub in Form einer Ratenzahlung gewähren („Inhouse-Finanzierung"). Es werden weder Zinsen noch Bearbeitungsgebühren berechnet. Das Angebot gilt ausschließlich für Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts und erst ab einem Gesamtbetrag von 500 € brutto.
(2) Die Auswahl der Ratenzahlung im Bestellvorgang ist ein Antrag des Kunden. Ein Anspruch auf Ratenzahlung besteht nicht. Der Vertrag über die Ratenzahlung kommt erst mit der ausdrücklichen Freigabe durch den Verkäufer zustande. Bis dahin ist die Bestellung nicht verbindlich angenommen. Der Verkäufer kann den Antrag ohne Angabe von Gründen ablehnen.
(3) Der Kunde macht im Bestellvorgang Angaben zu seinem Unternehmen (Selbstauskunft: Gründungsjahr, Mitarbeiterzahl, Jahresumsatz, gegebenenfalls Handelsregisternummer). Diese Angaben müssen wahrheitsgemäß und vollständig sein. Sie sind Grundlage der Freigabeentscheidung.
(4) Der Ratenplan wird dem Kunden vor Abschluss angezeigt und mit der Freigabe als Ratenzahlungsvereinbarung in Textform übermittelt. Die erste Rate ist mit der Bestellung fällig, die weiteren Raten jeweils monatlich zum gleichen Kalendertag. Jede Rate ist damit kalendermäßig bestimmt; der Kunde gerät bei Nichtzahlung ohne Mahnung in Verzug (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB).
(5) Der Einzug der Raten erfolgt per SEPA-Firmen- oder Basislastschrift auf Grundlage des im Bestellvorgang erteilten Mandats. Der Kunde sorgt für ausreichende Deckung des Kontos. Kosten einer vom Kunden verursachten Rücklastschrift trägt der Kunde.
(6) Gerät der Kunde mit zwei Raten ganz oder teilweise in Verzug, wird der gesamte offene Restbetrag sofort zur Zahlung fällig (Verfallklausel). Gleiches gilt, wenn der Kunde die Zahlungen einstellt, unrichtige Angaben nach Absatz 3 gemacht hat oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt wird.
(7) Bei Verzug schuldet der Kunde Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB) sowie die Pauschale von 40 € nach § 288 Abs. 5 BGB. Weitergehende Rechtsverfolgungskosten, insbesondere Kosten eines beauftragten Inkassodienstleisters oder Rechtsanwalts, trägt der Kunde im gesetzlichen Umfang.
(8) Bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Raten bleibt die endgültige Übertragung der Nutzungsrechte aufschiebend bedingt, soweit dies rechtlich zulässig ist. Der Kunde darf die Software während der ordnungsgemäßen Durchführung der Ratenzahlungsvereinbarung im vereinbarten Umfang nutzen.
(9) Bei endgültigem Zahlungsausfall ist Lyzio berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder die weitere Nutzung zu untersagen. In diesem Fall hat der Kunde die Nutzung einzustellen und die von ihm hergestellten oder gespeicherten Kopien nach Maßgabe der gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen zu löschen oder unbrauchbar zu machen.
(10) Die historische Dokumentation der Herkunft und Übertragung der Lizenzposition bleibt von einer Rückabwicklung unberührt. Sie begründet nach der Rückabwicklung jedoch kein fortbestehendes Nutzungsrecht des Kunden.
§ 10 Service-Pakete (Lyzio Basis, Care und Care+)
(1) Lyzio bietet ergänzend zum Lizenzkauf die Servicepakete „Lyzio Basis", „Lyzio Care" und „Lyzio Care+" an. Die Servicepakete sind eigenständige Dienstleistungen der Lyzio GmbH. Sie sind keine Leistungen des jeweiligen Softwareherstellers, insbesondere keine Software Assurance, Wartung, Herstellerpflege oder Hersteller-Support, und begründen keine über den Lizenzkauf hinausgehenden Nutzungsrechte.
(2) Der konkrete Leistungsumfang, das Entgelt, die erfassten Lizenzpositionen, die Laufzeit und gegebenenfalls vereinbarte Service Levels ergeben sich aus dem Einzelangebot und der bei Vertragsschluss einbezogenen Leistungsbeschreibung. Nicht ausdrücklich vereinbarte Leistungen werden nicht geschuldet.
(3) Soweit das Servicepaket digitale Dienstleistungen, digitale Inhalte, Kundenportalzugänge, Reports, Register, Healthchecks oder sonstige digital bereitgestellte Leistungen umfasst, richten sich Bereitstellung, Vertragsmäßigkeit, Aktualisierung und Rechtsbehelfe nach den hierfür anwendbaren gesetzlichen Vorschriften. Die Vorschriften über Verträge über digitale Produkte gelten nur, soweit deren gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sind; § 327t BGB bleibt unberührt.
(4) Lyzio Basis ist im Lizenzkauf ohne gesondertes Entgelt enthalten und umfasst, soweit im jeweiligen Vorgang vorhanden und technisch möglich, die Archivierung der Lizenz- und Herkunftsdokumentation, die Zusammenstellung der bei Lyzio vorhandenen Nachweise im Auditfall sowie Aktivierungsunterstützung für 30 Tage ab Bereitstellung. Die Zusammenstellung der Nachweise stellt keine zusätzliche Garantie für Umstände dar, die außerhalb der bei Lyzio vorhandenen Dokumentation liegen.
(5) Care und Care+ sind entgeltliche Servicepakete. Das Entgelt ist jährlich im Voraus zu zahlen. Die Laufzeit beträgt zwölf Monate ab Auftragsbestätigung und verlängert sich jeweils um weitere zwölf Monate, sofern der Vertrag nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der jeweiligen Laufzeit in Textform gekündigt wird. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(6) Servicezeiten sind Montag bis Freitag von 8:00 Uhr bis 17:00 Uhr, ausgenommen bundeseinheitliche gesetzliche Feiertage. Soweit im Einzelangebot nichts Abweichendes vereinbart ist, werden Anfragen und Störungsmeldungen nur innerhalb der Servicezeiten bearbeitet.
(7) Vereinbarte Reaktionszeiten gelten ausschließlich für die erstmalige qualifizierte Rückmeldung oder die Aufnahme der Bearbeitung durch Lyzio. Sie sind keine Lösungs-, Wiederherstellungs- oder Verfügbarkeitszeiten. Eine Reaktionszeit beginnt mit dem Eingang einer vollständigen und technisch auswertbaren Meldung innerhalb der Servicezeiten. Geht eine Meldung außerhalb der Servicezeiten ein, beginnt die Reaktionszeit mit dem Beginn der nächsten Servicezeit.
(8) Die Reaktionszeit beträgt, soweit im Einzelangebot nicht anders vereinbart, bei Care bis zu 24 Stunden und bei Care+ bis zu 6 Stunden. Die Reaktionszeit beschreibt keine Garantie für die Beseitigung einer Störung innerhalb dieses Zeitraums.
(9) Lyzio darf zur Erbringung der Serviceleistungen geeignete Mitarbeiter und technische Dienstleister einsetzen. Lyzio bleibt gegenüber dem Kunden für die vertragsgemäße Erbringung der übernommenen Serviceleistungen verantwortlich.
(10) Vorübergehende Wartungsarbeiten, Sicherheitsmaßnahmen, Updates und Störungen technischer Systeme können die Nutzung eines Kundenportals oder einer digitalen Serviceleistung beeinträchtigen. Geplante Wartungsarbeiten werden, soweit dies nach den Umständen zumutbar ist, vorher angekündigt. Die Regelung begründet keinen pauschalen Ausschluss der gesetzlichen Rechte des Kunden bei einer von Lyzio zu vertretenden nicht vertragsgemäßen Bereitstellung.
(11) Eine bestimmte Verfügbarkeit, Wiederherstellungszeit oder Fehlerbehebungszeit wird nur geschuldet, wenn sie im Einzelangebot ausdrücklich als Service Level vereinbart ist. Eine bloße Reaktionszeit begründet keine Verpflichtung zur Wiederherstellung innerhalb einer bestimmten Frist.
(12) Reports, Register, Healthchecks und Empfehlungen beruhen auf den vom Kunden bereitgestellten Informationen und den bei Lyzio verfügbaren Daten. Sie sind Unterstützungsleistungen und ersetzen weder die eigene Lizenz- und Compliance-Verantwortung des Kunden noch eine Rechtsberatung.
(13) Version-Refresh und Flex-Pool sind freiwillige Zusatzleistungen. Sie lassen die gesetzlichen Rechte des Kunden wegen Sach- oder Rechtsmängeln unberührt. Ein Anspruch auf Verfügbarkeit einer bestimmten Folgeversion, eines bestimmten Ersatzprodukts oder eines bestimmten Rückkaufpreises besteht nur nach Maßgabe des konkreten Einzelangebots.
§ 11 Bestätigung der Rechtekette und Freistellung
(1) Lyzio bestätigt für die im Einzelangebot konkret bezeichnete Lizenzposition die dort ausgewiesene Produktversion, Edition, Lizenzart, Lizenzmenge und den vereinbarten Nutzungsumfang. Die Bestätigung beruht auf der von Lyzio für diese Lizenzposition zusammengestellten Herkunfts- und Übertragungsdokumentation.
(2) Die in Absatz 1 bezeichnete Lizenzposition ist vertragsgemäß, wenn der Kunde sie im vereinbarten Umfang rechtmäßig nutzen kann und die hierfür erforderlichen Nutzungs- und Verfügungsbefugnisse wirksam auf ihn übertragen worden sind. Soweit die Übertragbarkeit auf dem Erschöpfungsgrundsatz beruht, bezieht sich dies ausschließlich auf die konkret bezeichnete Programmkopie beziehungsweise Lizenzmenge.
(3) Die Bestätigung nach Absatz 1 konkretisiert die vereinbarte Beschaffenheit der verkauften Lizenzposition. Sie begründet keine darüber hinausgehende selbstständige Garantie oder verschuldensunabhängige Einstandspflicht. Die gesetzliche Haftung für Sach- und Rechtsmängel bleibt unberührt. Eine Garantie übernimmt Lyzio nur, wenn sie im Einzelangebot ausdrücklich als solche bezeichnet und inhaltlich konkret beschrieben wird.
(4) Die Bestätigung erstreckt sich ausschließlich auf die im Einzelangebot bezeichnete Lizenzposition. Sie umfasst insbesondere nicht automatisch andere Produktversionen, Editionen, Lizenzmengen oder Nutzungsarten sowie Wartungs-, Support-, Upgrade-, Software-Assurance- und sonstige Herstellerleistungen. Gesetzliche Pflichten zur Bereitstellung von Aktualisierungen für digitale Produkte bleiben unberührt, soweit sie auf den konkreten Vertrag Anwendung finden.
(5) Die Herkunfts- und Übertragungsdokumentation wird dem Kunden in dem für die konkrete Lizenzposition vorhandenen und geeigneten Format bereitgestellt. Ein Lizenzschlüssel, Product Key, COA-Zertifikat, Portalzugang oder Portalnachweis ist dabei lediglich ein technischer oder dokumentarischer Bestandteil. Er begründet für sich allein keinen über die Absätze 1 und 2 hinausgehenden Lizenzumfang und keine Zusage künftiger Herstellerleistungen.
(6) Macht ein Hersteller oder sonstiger Dritter gegenüber dem Kunden Ansprüche geltend, die auf einem Rechtsmangel der von Lyzio übertragenen Lizenzposition beruhen, hat Lyzio nach ihrer Wahl zunächst innerhalb angemessener Frist entweder den Rechtsmangel zu beseitigen, eine rechtlich gleichwertige mangelfreie Lizenzposition zu verschaffen oder dem Kunden die gesetzlichen Rechte wegen des Rechtsmangels zu erfüllen.
(7) Soweit der Kunde wegen eines Rechtsmangels der konkret verkauften Lizenzposition Ansprüchen eines Dritten ausgesetzt ist, unterstützt Lyzio den Kunden nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und dieses § 11 bei der Prüfung und angemessenen Abwehr der Ansprüche. Eine etwaige Kostenerstattung richtet sich ausschließlich nach § 13 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die gesetzlichen Mängelrechte des Kunden bleiben unberührt.
(8) Der Kunde hat Lyzio über die Geltendmachung eines Anspruchs unverzüglich in Textform zu informieren und die verfügbaren Unterlagen zu übermitteln. Eine Ausschlussfrist wird hierdurch nicht begründet. Eine verspätete Information kann zu einer Kürzung der Kostenerstattung nur führen, soweit Lyzio hierdurch ein konkreter, kausal verursachter Nachteil entstanden ist.
(9) Lyzio ist berechtigt, die Verteidigung nach angemessener Abstimmung mit dem Kunden zu koordinieren oder selbst zu führen. Der Kunde wird ohne vorherige Abstimmung mit Lyzio kein Anerkenntnis abgeben und keinen Vergleich schließen, soweit ihm dies zumutbar ist. Die berechtigten Interessen des Kunden, insbesondere die Vermeidung einer Betriebsunterbrechung und die Einhaltung gerichtlicher oder behördlicher Fristen, bleiben angemessen zu berücksichtigen.
(10) Eine Kostenerstattung nach Absatz 7 entfällt, soweit der Anspruch des Dritten durch eine vom Kunden zu vertretende Nutzung außerhalb des vereinbarten Lizenzumfangs, eine Überschreitung der lizenzierten Kopien- oder Nutzerzahl, eine nicht von Lyzio zu vertretende Veränderung der Software oder eine sonstige vertragswidrige Nutzung verursacht oder mitverursacht wurde.
§ 11a Audit-Übernahme für bei Lyzio erworbene Lizenzpositionen
(1) Gegenstand. Führt ein Softwarehersteller bei dem Kunden eine Lizenzüberprüfung durch (insbesondere ein Lizenzaudit, eine Lizenzplausibilisierung oder ein Software-Asset-Management-Verfahren; zusammen „Audit"), übernimmt Lyzio für sämtliche vom Kunden bei Lyzio erworbenen Lizenzpositionen die Zusammenstellung, Aufbereitung und Beibringung der bei Lyzio archivierten Herkunfts- und Übertragungsnachweise sowie auf Wunsch des Kunden die Koordination der auditbezogenen Kommunikation mit dem Hersteller oder dessen Prüfer, soweit sie diese Lizenzpositionen betrifft. Der Kunde ist insoweit nicht verpflichtet, eigene Nachweise zur Herkunft der bei Lyzio erworbenen Lizenzpositionen beizubringen; § 7 Abs. 8 bleibt unberührt.
(2) Einschaltung von Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälten. Lyzio ist berechtigt und auf Verlangen des Kunden verpflichtet, für die Aufbereitung und Verteidigung der Rechtekette der bei Lyzio erworbenen Lizenzpositionen einen von Lyzio beauftragten Wirtschaftsprüfer sowie eine von Lyzio beauftragte, auf IT- und Urheberrecht spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei einzuschalten. Die Vergütung dieser von Lyzio beauftragten Berater sowie der eigene Aufwand von Lyzio nach Absatz 1 sind für den Kunden unentgeltlich. Eine Rechtsberatung oder Rechtsvertretung des Kunden erfolgt ausschließlich durch zugelassene Rechtsanwälte; die Entscheidung des Kunden, zusätzlich eigene Berater zu beauftragen, bleibt frei, deren Kosten trägt der Kunde, soweit sich aus §§ 12, 13 oder dem Gesetz nichts anderes ergibt.
(3) Löschungs- und Vernichtungserklärung als Lieferbestandteil. Zu jeder verkauften Lizenzposition schuldet Lyzio als Bestandteil der Lieferung nach § 5 die Bereitstellung einer Erklärung des jeweiligen Vorbesitzers über die Unbrauchbarmachung seiner Kopien (Löschungs- und Vernichtungserklärung) in Kopie oder Textform. Personenbezogene Daten und Geschäftsgeheimnisse Dritter dürfen dabei unkenntlich gemacht werden, soweit die Eignung der Erklärung zum Nachweis gegenüber dem Hersteller erhalten bleibt.
(4) Archivierung der Rechtekette. Lyzio archiviert die vollständige, zu der verkauften Lizenzposition gehörende Herkunfts- und Übertragungsdokumentation (Rechtekette) revisionssicher für die Dauer von mindestens zehn Jahren ab Bereitstellung der Lizenzposition und stellt sie dem Kunden im Auditfall sowie auf Anforderung in einem zum Nachweis geeigneten Format zur Verfügung.
(5) Mitwirkung und Bevollmächtigung des Kunden. Der Kunde informiert Lyzio unverzüglich in Textform über die Ankündigung oder Einleitung eines Audits, soweit bei Lyzio erworbene Lizenzpositionen betroffen sein können, stellt Lyzio die auditbezogene Korrespondenz zu diesen Positionen zur Verfügung und erteilt Lyzio, soweit für die Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 erforderlich, eine auf diese Lizenzpositionen beschränkte Vollmacht oder Freigabe zur Kommunikation mit dem Hersteller. § 11 Absätze 8 und 9 gelten entsprechend. Verletzt der Kunde diese Obliegenheiten, entfallen die Pflichten von Lyzio aus diesem § 11a nur insoweit, als Lyzio die Leistung dadurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird.
(6) Grenzen. Dieser § 11a begründet Leistungspflichten von Lyzio ausschließlich für die bei Lyzio erworbenen Lizenzpositionen. Er umfasst insbesondere nicht die Prüfung, Verteidigung oder Nachlizenzierung von Lizenzen, die der Kunde nicht bei Lyzio erworben hat, und nicht Ansprüche des Herstellers, die auf einer Nutzung außerhalb des vereinbarten Lizenzumfangs oder einer sonstigen vertragswidrigen Nutzung durch den Kunden beruhen; § 11 Absatz 10 gilt entsprechend. Eine Unterstützung für sonstige Bestände des Kunden kann gesondert vereinbart werden.
(7) Verhältnis zu §§ 11, 12 und 13. Die Leistungen nach diesem § 11a sind vertragliche Serviceleistungen von Lyzio. Sie begründen keine Garantie im Sinne der §§ 443, 444 BGB, keine verschuldensunabhängige Einstandspflicht für den Ausgang eines Audits und keine über die §§ 12 und 13 hinausgehende Haftung; sie schränken die gesetzlichen Rechte des Kunden, die Rechte aus § 11 und die Haftung nach § 13 zugleich nicht ein. Für Schadensersatz und Kostenerstattung gelten im Übrigen die §§ 11 bis 13.
§ 12 Gewährleistung und Mängelhaftung
(1) Für die verkaufte Lizenzposition gelten die gesetzlichen Mängelrechte. Soweit der Vertrag die Bereitstellung eines digitalen Produkts oder einer digitalen Dienstleistung betrifft, gelten ergänzend die §§ 327d bis 327u BGB, soweit deren gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sind und insbesondere § 327t BGB die Anwendung auf den konkreten Vertrag anordnet.
(2) Ein Rechtsmangel liegt insbesondere vor, wenn der Kunde die konkret erworbene Lizenzposition wegen fehlender Berechtigung, fehlender Erschöpfung, einer nicht geschlossenen Übertragungskette oder einer Überschreitung der ursprünglich eingeräumten Lizenzmenge nicht im vereinbarten Umfang nutzen darf. Die Rechte des Kunden richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
(3) Ist die Lizenzposition oder das digitale Produkt mangelhaft, richten sich die Rechte des Kunden nach den gesetzlichen Vorschriften. Dies umfasst, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, insbesondere Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung, Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
(4) Die gesetzlichen Mängelrechte werden durch § 11 weder ausgeschlossen noch auf die dort geregelte Unterstützung oder Kostenerstattung beschränkt. § 11 regelt ergänzend die Bestätigung der dokumentierten Rechtekette und das Verfahren bei Drittansprüchen.
(5) Die Verjährung von Ansprüchen wegen digitaler Produkte richtet sich nach den hierfür geltenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere § 327j BGB, soweit diese Vorschriften auf den konkreten Vertrag Anwendung finden. Für selbstständige Leistungen, auf die die Vorschriften über digitale Produkte nicht anwendbar sind, beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche gegenüber Unternehmern ein Jahr ab Ablieferung oder Bereitstellung, soweit gesetzlich zulässig.
(6) Für selbstständige Vertragsleistungen, auf die die Vorschriften über digitale Produkte nicht anwendbar sind, beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche gegenüber Unternehmern ein Jahr ab Ablieferung oder Bereitstellung, soweit gesetzlich zulässig.
(7) Die Verjährungsregelungen gelten nicht, soweit Lyzio einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Beschaffenheitsgarantie übernommen hat.
(8) Der Kunde hat Lyzio die zur Prüfung und Nacherfüllung erforderliche Mitwirkung zu ermöglichen und insbesondere angemessene Informationen zur verwendeten Hardware, Software, Netzumgebung, Installation und Nutzung bereitzustellen. Gesetzliche Beweislastregelungen bleiben unberührt.
(9) Ist der Kauf für beide Parteien ein Handelsgeschäft, gilt § 377 HGB. Der Kunde hat erkennbare Mängel unverzüglich zu untersuchen und anzuzeigen. Die Untersuchungs- und Rügepflicht betrifft nur Mängel, die bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbar sind.
§ 13 Haftung
(1) Lyzio haftet unbeschränkt nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Lyzio, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie nach den zwingenden Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, soweit dieses auf den jeweiligen Sachverhalt Anwendung findet.
(2) Bei einfach fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet Lyzio nur für den vertragstypischen und bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Hierzu gehören insbesondere die Übertragung einer im vereinbarten Umfang rechtmäßig nutzbaren Lizenzposition sowie die Bereitstellung der hierfür vertraglich geschuldeten Dokumentation.
(3) Im Übrigen ist die Haftung von Lyzio für einfach fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Ausschluss gesetzlich zulässig ist.
(4) Die Haftungsbeschränkungen nach den Absätzen 2 und 3 gelten nicht, soweit Lyzio einen Mangel arglistig verschwiegen, eine ausdrücklich als solche bezeichnete Garantie übernommen oder eine zwingende gesetzliche Haftung zu tragen hat. § 444 BGB bleibt unberührt.
(5) Soweit die §§ 327 ff. BGB auf den konkreten Vertrag Anwendung finden, bleiben die dort vorgesehenen zwingenden Rechte und Rechtsfolgen unberührt. Dies gilt insbesondere für die gesetzlichen Rechte bei Mängeln digitaler Produkte. § 327t BGB bleibt unberührt.
(6) Soweit die Haftung von Lyzio ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch zugunsten ihrer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen. Dies gilt nicht, soweit nach Absatz 1 oder Absatz 4 eine unbeschränkte Haftung besteht.
(7) § 11 konkretisiert den Umfang der für die konkrete Lizenzposition geschuldeten Leistung sowie das Verfahren bei Ansprüchen Dritter wegen eines möglichen Rechtsmangels. Für die Haftung aus und im Zusammenhang mit § 11 gelten ausschließlich die Absätze 1 bis 6 dieses § 13. Eine in § 11 enthaltene Verpflichtung zur Mitwirkung, Prüfung oder Kostenerstattung begründet keine zusätzliche Garantie und keine von diesem § 13 losgelöste Haftung.
§ 14 Kein Widerrufsrecht
Da sich das Angebot ausschließlich an Unternehmer richtet, besteht kein verbraucherrechtliches Widerrufsrecht. Die Vorschriften über Fernabsatzverträge mit Verbrauchern (§§ 312 ff. BGB) finden keine Anwendung.
§ 15 Änderungen der AGB
(1) Lyzio ist berechtigt, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit Wirkung für zukünftige Verträge zu ändern. Für jeden Vertrag gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der bei Vertragsschluss einbezogenen Fassung.
(2) Für bereits geschlossene Verträge gelten Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur, wenn sie durch eine nachträgliche Vereinbarung mit dem Kunden einbezogen werden oder eine gesetzliche Regelung die Änderung ausdrücklich erlaubt. Das Schweigen des Kunden gilt nicht als Zustimmung zu einer Änderung bereits vereinbarter Haupt- oder Gegenleistungspflichten.
(3) Bei laufenden Serviceverträgen ist Lyzio berechtigt, einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit Wirkung für die Zukunft zu ändern oder zu ergänzen, soweit dies erforderlich ist, um zwingende gesetzliche oder behördliche Vorgaben umzusetzen, um eine nach Vertragsschluss entstandene Regelungslücke zu schließen, deren Beseitigung für die Durchführung des Vertrags erforderlich ist, um die Vertragsbedingungen an eine nach Vertragsschluss wesentlich veränderte technische, sicherheitsrelevante oder organisatorische Rahmenbedingung anzupassen, sofern die Änderung nicht von Lyzio lediglich aus eigener Entscheidung herbeigeführt wurde, um Änderungen an der technischen Bereitstellung oder Durchführung einer digitalen Serviceleistung abzubilden, sofern die vereinbarte Funktionalität, der vereinbarte Leistungsumfang und das vertragliche Äquivalenzverhältnis im Wesentlichen erhalten bleiben.
(4) Änderungen nach Absatz 3 dürfen nicht den konkret vereinbarten Lizenzumfang, die Produktversion, die Lizenzmenge, den Kaufpreis einer bereits verkauften Lizenzposition, die Bestätigung nach § 11 oder sonstige wesentliche Hauptleistungspflichten nachträglich zum Nachteil des Kunden verändern. Eine Änderung darf insbesondere nicht dazu führen, dass der Kunde für die bereits erworbene Lizenzposition weniger Nutzungsrechte erhält oder zusätzliche Entgelte zahlen muss.
(5) Änderungen nach Absatz 3 werden dem Kunden mindestens sechs Wochen vor ihrem geplanten Inkrafttreten in Textform mitgeteilt. Die Mitteilung enthält den vollständigen Wortlaut der geänderten Bestimmungen, den Zeitpunkt des Inkrafttretens und eine verständliche Darstellung des Änderungsgrundes und des Umfangs der Änderung.
(6) Betrifft die Änderung eine laufende Serviceleistung nicht nur unerheblich, kann der Kunde den von der Änderung betroffenen Servicevertrag innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung in Textform zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht wird Lyzio in der Änderungsmitteilung ausdrücklich hinweisen. Bereits entstandene Vergütungsansprüche bleiben unberührt; für Zeiträume nach Wirksamwerden der Kündigung bereits im Voraus gezahlte Entgelte werden anteilig erstattet.
(7) Änderungen, die den wesentlichen Inhalt des Vertrags, den konkret vereinbarten Lizenzumfang, die Lizenzmenge, die Vergütung oder das vertragliche Äquivalenzverhältnis betreffen, bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung mit dem Kunden. Eine Zustimmungsfiktion durch Schweigen oder das bloße Fortsetzen der Nutzung wird hierfür nicht vereinbart.
(8) Die gesetzlichen Rechte des Kunden, insbesondere wegen Sach- oder Rechtsmängeln, wegen Mängeln digitaler Produkte und nach den §§ 327i bis 327n BGB, soweit diese Vorschriften auf den konkreten Vertrag Anwendung finden, bleiben unberührt. § 327t BGB bleibt unberührt.
§ 16 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Verkäufers in Hamburg, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
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