Ankaufs-AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Lyzio GmbH für den Ankauf gebrauchter Softwarelizenzen von Unternehmen.
Inhalt
- Geltungsbereich
- Gegenstand des Ankaufs
- Angebot und Vertragsschluss
- Zusicherungen und Mitwirkung des Verkäufers
- Abtretungs- und Übertragungserklärung und Rechtekette bei Resellern und Zwischenhändlern
- Löschungs- und Vernichtungserklärung
- Prüfung, Nachforderung und Ablehnung
- Kaufpreis und Zahlung
- Gewährleistung und Rückabwicklung
- Haftung und Freistellung
- Datenschutz und Vertraulichkeit
- Änderungen dieser AGB
- Schlussbestimmungen
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB") gelten für Einzelkaufverträge der Lyzio GmbH über den Ankauf gebrauchter Softwarelizenzen von Unternehmen. Gegenstand eines Erwerbs ist ausschließlich die jeweils bestehende, übertragbare Nutzungsrechtsposition an der Software, soweit und in dem Umfang sie rechtlich wirksam übertragen werden kann.
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese AGB gelten für sämtliche Angebote, Ankaufsprüfungen und Einzelkaufverträge, in denen die Lyzio GmbH, Burchardstraße 20, 20095 Hamburg, (nachfolgend „Käufer") gebrauchte Softwarelizenzen von einem Unternehmen (nachfolgend „Verkäufer") ankauft.
(2) Der Ankauf erfolgt ausschließlich von Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Ein Ankauf von Verbrauchern findet nicht statt.
(3) Der Verkäufer versichert mit Abgabe seines Angebots, dass er den Vertrag in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit schließt. LYZIO ist berechtigt, einen geeigneten Nachweis der Unternehmereigenschaft, der Vertretungsberechtigung und der Identität des Verkäufers zu verlangen.
(4) Diese AGB gelten ausschließlich für den Ankauf von Lizenzen und sonstigen Rechten, die im jeweiligen individuellen Ankaufsangebot und Ankaufsformular konkret bezeichnet sind. Ein Anspruch des Verkäufers auf Prüfung, Ankauf, Abnahme oder Abschluss weiterer Einzelverträge besteht nicht.
(5) LYZIO stellt dem Verkäufer die für den beabsichtigten Einzelankauf maßgebliche Fassung dieser AGB vor Vertragsschluss in Textform oder über einen dauerhaften elektronischen Abruf zur Verfügung und ermöglicht ihm eine zumutbare Speicherung und Kenntnisnahme. Nach Vertragsschluss werden die einbezogenen AGB nicht einseitig geändert. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Verkäufers gelten nur, wenn LYZIO ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Das gilt auch, wenn LYZIO in Kenntnis abweichender Bedingungen Leistungen entgegennimmt oder Zahlungen leistet.
§ 2 Gegenstand des Ankaufs
(1) Kaufgegenstand sind ausschließlich im jeweiligen individuellen Festpreisangebot und Ankaufsformular konkret bezeichnete gebrauchte Softwarelizenzen beziehungsweise die daran bestehenden, rechtlich übertragbaren Nutzungsrechtspositionen. Der Umfang und die Übertragbarkeit der Nutzungsrechtsposition bestimmen sich nach dem jeweiligen Lizenzvertrag, den anwendbaren Lizenzbedingungen und den gesetzlichen Vorgaben zur Erschöpfung und Weiterübertragung.
(2) Nicht Vertragsgegenstand sind Urheberrechte, Markenrechte, Quellcode, Herstellerrechte oder sonstige Rechte des Softwareherstellers. Lizenzverträge, Rechnungen, MLS- oder Portal-Auszüge, Lizenzurkunden, Datenträger, Downloadnachweise und Produktschlüssel sind ausschließlich Nachweise beziehungsweise technische Nutzungsmittel. Sie begründen jeweils für sich weder eine eigenständige Lizenz noch die Inhaberschaft oder Übertragbarkeit einer Nutzungsrechtsposition.
(3) Ankaufbar sind grundsätzlich nur unbefristete (perpetuelle) Softwarelizenzen als erworbene Nutzungsrechtspositionen, die mit Zustimmung des Rechteinhabers im Gebiet der Europäischen Union bzw. des Europäischen Wirtschaftsraums erstmals in Verkehr gebracht wurden und deren Herkunft der Verkäufer als Rechtsinhaber plausibel nachgewiesen hat. Nicht ankaufsfähig sind insbesondere Subscription-, Miet-, Leih-, Test- und Zeitlizenzen sowie nicht separat übertragbare Software-Assurance-, Wartungs-, Support-, Cloud- oder SaaS-Bestandteile, sofern deren Ankauf nicht im individuellen Festpreisangebot ausdrücklich vereinbart ist.
(4) Programmkopien, Produktschlüssel, Datenträger, Lizenzverträge, Rechnungen, MLS- oder Portal-Auszüge, Downloadnachweise und sonstige Unterlagen sind ausschließlich Nachweise, Unterlagen oder technische Nutzungsmittel zu den Softwarelizenzen. Sie sind nicht eigenständiger Vertragsgegenstand. Ein Produktschlüssel allein ist keine Lizenz und beweist allein weder Übertragbarkeit noch Erschöpfung.
§ 3 Angebot und Vertragsschluss
(1) Vertragsgegenstand sind ausschließlich die im Einzelfall bezeichneten gebrauchten Softwarelizenzen. Diese werden im individuellen Festpreisangebot und im Ankaufsformular insbesondere nach Produkt, Version, Edition, Lizenzprogramm, Lizenztyp, Stückzahl, Agreement- oder Vertragsnummer und, soweit vorhanden, Lizenz-ID konkretisiert.
(2) Angaben auf der Website, Werbung, Preisindikationen, die bloße Kontaktaufnahme, die Übersendung von Formularen sowie Anfragen nach Unterlagen sind unverbindlich und stellen kein bindendes Angebot von LYZIO zum Vertragsschluss dar.
(3) Grundlage eines Ankaufs ist ein individuelles Festpreisangebot von LYZIO mit hinreichend konkreten Lizenzdaten, insbesondere Produkt, Version, Edition, Stückzahl und Lizenzprogramm sowie, soweit vorhanden, Agreement- oder Vertragsnummern. Das Festpreisangebot kann vom Verkäufer durch Annahme in Textform oder durch Unterzeichnung des darauf bezogenen Ankaufsformulars angenommen werden. Eine unterschriebene Ankaufsformular-Anlage muss auf das konkrete Festpreisangebot Bezug nehmen.
(4) Ein Einzelankaufsvertrag kommt erst zustande, wenn der Verkäufer das Festpreisangebot fristgerecht annimmt und LYZIO den Vertragsschluss in Textform bestätigt. Eine Eingangsbestätigung, die Entgegennahme von Unterlagen, eine technische oder inhaltliche Prüfung sowie die Nachforderung von Unterlagen sind keine Annahme und begründen keinen Vertragsschluss.
§ 4 Zusicherungen und Mitwirkung des Verkäufers
(1) Der Verkäufer sichert zu, dass er die konkret angebotenen gebrauchten Softwarelizenzen rechtmäßig erworben hat und zum Verkauf an LYZIO berechtigt ist. Er sichert ferner zu, dass diese nicht mit Rechten Dritter, Verpfändungen, Sicherungsübereignungen, Insolvenzbeschlag oder sonstigen Verfügungsbeschränkungen belastet sind und nicht zuvor an Dritte verkauft, parallel angeboten oder mehrfach verwertet wurden.
(2) Bei einem Verkauf über einen Reseller oder Zwischenhändler versichert der Verkäufer, dass der rechtmäßige Erwerb über die dokumentierte Rechtekette nachgewiesen ist und er zum Weiterverkauf an LYZIO berechtigt ist.
(3) Der Verkäufer gewährleistet, dass Mengen- und Lizenzdaten sowie die vorgelegten Unterlagen und Angaben zur Herkunft, zum Erstverkehrbringen im EWR, zur vollständigen Bezahlung, zur Lizenzart und zur Rechtekette echt, vollständig, richtig und unverändert sind. Er legt alle ihm bekannten Lizenzbeschränkungen und Umstände offen, die den Verkauf oder die Nutzung der Softwarelizenzen beeinträchtigen können.
(4) Der Verkäufer versichert ferner, dass die bezeichneten Softwarelizenzen nicht zuvor veräußert, nicht verbindlich mehrfach zugesagt und nicht parallel angeboten wurden sowie nicht mit Verpfändungen, Sicherungsübereignungen, Insolvenzbeschlagnahmen oder sonstigen Belastungen oder Verfügungsbeschränkungen belegt sind.
(5) Der Verkäufer wirkt an der Prüfung angemessen mit und legt die für eine nachvollziehbare Beurteilung erforderlichen Unterlagen, Erläuterungen und Primärbelege zeitnah vor. Er beantwortet berechtigte Rückfragen vollständig und ermöglicht, soweit zumutbar, die Überprüfung von Identität, Vertretungsberechtigung, Lizenzbestand und Dokumentenzusammenhang.
(6) Der Verkäufer teilt sämtliche nicht bereits offengelegten Zwischenhändler mit und wirkt an der Prüfung angemessen mit. Er legt erforderliche Primärnachweise, Erläuterungen und sonstige Unterlagen zeitnah vor und beantwortet berechtigte Rückfragen vollständig.
§ 5 Abtretungs- und Übertragungserklärung und Rechtekette bei Resellern und Zwischenhändlern
(1) Bei Verkäufen über Reseller oder Zwischenhändler ist die Rechtekette vom Ersterwerber bis zum Verkäufer lückenlos und nachvollziehbar zu belegen. Für jede Kettenstation sind grundsätzlich geeignete Primärbelege über Erwerb und Verkauf sowie eine Übertragungserklärung vorzulegen. Eine Rechtekettenerklärung dient der Dokumentation, ersetzt jedoch nicht die erforderlichen Primärbelege.
(2) Der Verkäufer hat eine nachvollziehbare Mengenmatrix vorzulegen, aus der die ursprünglich lizenzierte, je Station verkaufte und an LYZIO angebotene Menge hervorgeht. Die angebotene Stückzahl darf an keiner Station die jeweils erworbene oder weiterverkaufte Menge übersteigen. Dieselben Softwarelizenzen dürfen nicht mehrfach veräußert oder parallel angeboten werden.
(3) Fehlen Portal- oder MLS-Nachweise aus Gründen, die der Verkäufer nachvollziehbar darlegt, sind gleichwertige, überprüfbare Ersatznachweise vorzulegen, welche Herkunft, Lizenzart, Menge und Zuordnung zur jeweiligen Kettenstation objektiv stützen. Für jede Station, die die Software installiert oder genutzt hat, ist eine datierte Löschungs- und Vernichtungserklärung nach § 6 vorzulegen.
§ 6 Löschungs- und Vernichtungserklärung
(1) Soweit die rechtmäßige Weiterveräußerung dies voraussetzt, hat der Verkäufer vor dem Verkauf eigene Installationen und Vervielfältigungen der bezeichneten Softwarelizenzen vollständig zu deinstallieren oder unbrauchbar zu machen. Dies betrifft insbesondere eigene Sicherungs- und Archivkopien, virtuelle Umgebungen, Images, Snapshots, Cloud-Instanzen, Installationsmedien, lokale Setup-Dateien sowie sonstige nutzbare technische Bestände des Verkäufers.
(2) Der Verkäufer legt LYZIO eine datierte und unterzeichnete Löschungs- und Vernichtungserklärung vor, aus der hervorgeht, dass bei ihm keine nutzbaren Installationen, Kopien, Aktivierungs- oder Zugangsmittel zur bestimmungsgemäßen Nutzung zurückbleiben. Die Verpflichtung betrifft ausschließlich eigene technische Bestände und Nutzungen des Verkäufers.
(3) Ein Reseller hat eine zusätzliche eigene Löschungs- und Vernichtungserklärung nur vorzulegen, soweit er die Softwarelizenzen selbst installiert oder genutzt hat. Er hat eine solche Nutzung oder Installation offenzulegen.
(4) Eine gesonderte Versicherung an Eides statt kann LYZIO nur auf ausdrückliches Verlangen und nur verlangen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
§ 7 Prüfung, Nachforderung und Ablehnung
(1) LYZIO prüft die vorgelegten Angaben und Unterlagen auf objektiv nachvollziehbare Weise, insbesondere hinsichtlich Identität und Vertretungsberechtigung, Lizenztyp, Menge, EWR-Ersterwerb, vollständiger Zahlung, Rechtekette, Löschungs- und Vernichtungserklärung sowie Plausibilität der Nachweise.
(2) LYZIO kann bei fehlenden, unleserlichen oder widersprüchlichen Nachweisen eine angemessene Frist zur Nachreichung, Erläuterung oder Nachbesserung setzen.
(3) Wesentliche Beanstandungen liegen insbesondere vor, wenn der Verkauf der bezeichneten Softwarelizenzen nicht nachvollziehbar belegt ist, erhebliche Widersprüche oder Lücken in der Rechtekette bestehen, Mengen nicht schlüssig sind, erforderliche Unterlagen fehlen, Unterlagen objektiv widersprüchlich oder verfälscht sind, eine erforderliche Löschungs- und Vernichtungserklärung fehlt oder ein Doppel- oder Parallelverkauf erkennbar ist.
(4) Werden wesentliche Beanstandungen nicht innerhalb einer angemessenen Frist ausgeräumt, darf LYZIO den Ankauf vor Vertragsschluss ablehnen. Die Entgegennahme von Unterlagen oder technischen Nutzungsmitteln stellt keine Anerkennung ihrer Vollständigkeit, Echtheit oder rechtlichen Eignung dar.
§ 8 Kaufpreis und Zahlung
(1) Der Kaufpreis ergibt sich aus dem individuellen Festpreisangebot. Soweit nicht anders vereinbart, verstehen sich Preise netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, soweit diese gesetzlich geschuldet ist und der Verkäufer zum gesonderten Ausweis berechtigt ist.
(2) Der Kaufpreis wird fällig, wenn der Einzelkaufvertrag geschlossen ist, die vereinbarten Unterlagen und technischen Nutzungsmittel vollständig übergeben wurden, die erforderlichen Erklärungen unterzeichnet vorliegen, die Prüfung abgeschlossen ist und keine wesentliche Beanstandung nach § 7 besteht sowie eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt.
(3) Nach Eintritt der Fälligkeit zahlt LYZIO den Kaufpreis innerhalb von fünf Werktagen per Überweisung, sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist.
§ 9 Gewährleistung und Rückabwicklung
(1) Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungs- und sonstigen Rechte, soweit diese AGB nichts Abweichendes bestimmen.
(2) LYZIO ist nach den gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt und zur Rückabwicklung berechtigt, wenn die Übertragbarkeit der bezeichneten Softwarelizenzen fehlt, der EWR-Ersterwerb nicht hinreichend nachgewiesen ist, die Rechtekette lückenhaft ist, ein Doppel- oder Parallelverkauf vorliegt, Unterlagen falsch oder wesentlich unvollständig sind, eine geschuldete Unbrauchbarmachung eigener technischer Bestände nicht erfolgt ist oder ein sonstiger wesentlicher Mangel vorliegt. Soweit angemessen und zumutbar, setzt LYZIO vor Ausübung eines Rücktrittsrechts eine Frist zur Abhilfe.
(3) Betreffen Beanstandungen nur abgrenzbare Teilmengen und ist ein auf diese Teilmengen beschränkter Ankauf rechtlich und tatsächlich möglich, sind die Rechtsfolgen auf diese Teilmengen zu beschränken, soweit dies für beide Parteien zumutbar ist.
§ 10 Haftung und Freistellung
(1) Der Verkäufer stellt LYZIO von berechtigten Ansprüchen Dritter frei, die darauf beruhen, dass die vom Verkäufer gemachten Angaben oder vorgelegten Nachweise zu den verkauften gebrauchten Softwarelizenzen falsch, unvollständig oder irreführend sind, die dokumentierte Rechtekette nicht den tatsächlichen Erwerbs- und Übertragungsvorgängen entspricht, die Lizenzen bereits anderweitig verkauft oder übertragen wurden oder der Verkäufer zum Verkauf an LYZIO nicht berechtigt war. Die Freistellung umfasst auch die erforderlichen und angemessenen Kosten der Prüfung, technischen Untersuchung, Rechtsberatung und Rechtsverteidigung, soweit diese auf dem vorgenannten Sachverhalt beruhen.
(2) LYZIO informiert den Verkäufer über geltend gemachte Drittansprüche unverzüglich, sobald dies ohne Gefährdung eigener Rechte und unter Beachtung gesetzlicher Pflichten möglich ist. Der Verkäufer hat LYZIO bei der Aufklärung und Abwehr des Anspruchs angemessen zu unterstützen, insbesondere erforderliche Auskünfte zu erteilen und Nachweise zur Rechtekette vorzulegen. LYZIO wird die Verteidigung, soweit zumutbar, mit dem Verkäufer abstimmen. Ein Anerkenntnis oder ein Vergleich mit einer über die Freistellung hinausgehenden Verpflichtung von LYZIO erfolgt ohne vorherige Abstimmung mit dem Verkäufer nur, wenn dies zur Abwendung eines unmittelbar drohenden erheblichen Schadens erforderlich ist.
(3) Die Freistellungspflicht entfällt, soweit der geltend gemachte Anspruch ausschließlich auf einer von LYZIO zu vertretenden Pflichtverletzung beruht. Bei einer Mitverursachung durch LYZIO vermindert sich die Freistellungspflicht entsprechend dem Verursachungsbeitrag.
(4) LYZIO haftet unbeschränkt für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von LYZIO, eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen von LYZIO beruhen, sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von LYZIO, eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen von LYZIO beruhen. Die Haftung nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt.
(5) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet LYZIO nur für den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Einzelkaufvertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Verkäufer nach dem Vertragszweck regelmäßig vertrauen darf. Hierzu gehören insbesondere die Zahlung des vereinbarten Kaufpreises nach Eintritt der vertraglichen Fälligkeitsvoraussetzungen sowie die ordnungsgemäße Behandlung der LYZIO überlassenen Unterlagen und technischen Nutzungsmittel.
(6) Im Übrigen ist die Haftung von LYZIO für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen ausgeschlossen. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Übernahme einer Garantie oder soweit zwingendes Recht entgegensteht. Die Haftungsbeschränkungen gelten zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von LYZIO entsprechend.
§ 11 Datenschutz und Vertraulichkeit
(1) LYZIO verarbeitet die vom Verkäufer übermittelten Daten und Unterlagen, soweit dies für Anbahnung, Ankauf, Prüfung, Nachweis der Rechtekette, Vertragsabwicklung, Rechtsverteidigung oder Weiterverkauf erforderlich und rechtlich zulässig ist. Eine Weitergabe erfolgt nur an zur Abwicklung erforderliche Dienstleister oder soweit sie gesetzlich geboten ist. Weitere Regelungen sind der Datenschutzerklärung zu entnehmen.
(2) Beide Parteien behandeln nicht allgemein zugängliche Informationen aus dem Einzelankauf vertraulich und beschränken den Zugriff auf die jeweils zuständigen Personen. Daten und Unterlagen werden nach den gesetzlichen Aufbewahrungspflichten und berechtigten Nachweisinteressen aufbewahrt.
§ 12 Änderungen dieser AGB
(1) Für jeden Einzelkaufvertrag gilt ausschließlich diejenige Fassung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die im individuellen Ankaufsangebot bezeichnet und dem Verkäufer vor Vertragsschluss in Textform übermittelt oder dauerhaft zugänglich gemacht wurde.
(2) Nach Abschluss eines Einzelkaufvertrags ist LYZIO nicht berechtigt, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen einseitig zu ändern. Änderungen oder Ergänzungen der für den Einzelkaufvertrag geltenden Fassung bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung in Textform. Das Schweigen des Verkäufers gilt nicht als Zustimmung.
(3) LYZIO ist berechtigt, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für künftige Einzelkaufverträge zu ändern oder neu zu fassen. Die jeweils geltende Fassung wird im individuellen Ankaufsangebot bezeichnet und nach Absatz 1 in den jeweiligen Einzelkaufvertrag einbezogen.
(4) Eine Änderung bereits bestehender Vertragsverhältnisse durch Veröffentlichung einer neuen Fassung auf der Website, Übersendung einer E-Mail, Übersendung einer Rechnung oder sonstiges Schweigen des Verkäufers ist ausgeschlossen.
§ 13 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Ist der Verkäufer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Hamburg Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Einzelkaufvertrag, soweit gesetzlich zulässig. LYZIO bleibt berechtigt, den Verkäufer an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
(3) Änderungen und Ergänzungen eines Einzelkaufvertrags bedürfen mindestens der Textform, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist. Individualabreden haben stets Vorrang.
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