Die kurze Antwort: Ja, seit 2012 höchstrichterlich bestätigt. Der Europäische Gerichtshof hat im Grundsatzurteil C-128/11 (UsedSoft ./. Oracle) entschieden, dass der Weiterverkauf gebrauchter Softwarelizenzen zulässig ist, ausdrücklich auch für reine Download-Software ohne Datenträger. Seitdem hat der Bundesgerichtshof die Linie in zwei Folgeentscheidungen übernommen und präzisiert. Dieser Ratgeber erklärt die Urteilskette, die gesetzliche Grundlage und die Voraussetzungen, auf die es beim Kauf wirklich ankommt, inklusive Checkliste für die Dokumente, die zu jedem seriösen Angebot gehören.
Die UsedSoft-Kette: Drei Urteile, eine Linie
| Entscheidung | Datum / Aktenzeichen | Kernaussage |
|---|---|---|
| EuGH „UsedSoft" (C-128/11) | 2012 | Der Weiterverkauf „gebrauchter" Softwarelizenzen ist zulässig, auch bei Software, die per Download vertrieben wurde. Das Verbreitungsrecht des Herstellers erschöpft sich mit dem Erstverkauf. |
| BGH „UsedSoft II" | 17.07.2013, I ZR 129/08 | Der BGH setzt die EuGH-Vorgaben ins deutsche Recht um und benennt die Voraussetzungen, unter denen sich der Nacherwerber auf die Erschöpfung berufen kann. |
| BGH „UsedSoft III" | 11.12.2014, I ZR 8/13 | Auch aus Volumenlizenzverträgen dürfen einzelne Lizenzen abgespalten und separat weiterverkauft werden. |
Gerade UsedSoft III ist für die Praxis zentral: Ein Großteil der gehandelten Lizenzen stammt aus Volumenverträgen von Unternehmen, die verkleinern, in die Cloud migrieren oder Standorte schließen. Dass diese Bestände einzeln verkauft werden dürfen, ist damit ebenfalls höchstrichterlich geklärt. Wie die Rechtsprechung sich seither weiterentwickelt, zeigt exemplarisch unser Beitrag zum ValueLicensing-Verfahren.
Die gesetzliche Grundlage: Erschöpfungsgrundsatz, § 69c Nr. 3 UrhG
Das juristische Fundament ist der Erschöpfungsgrundsatz aus § 69c Nr. 3 Satz 2 UrhG: Wird ein Programmexemplar mit Zustimmung des Rechtsinhabers im Gebiet der EU oder des EWR im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht, „erschöpft" sich sein Verbreitungsrecht an diesem Exemplar. Im Klartext: Der Hersteller hat beim Erstverkauf seine Vergütung erhalten und kann den Weiterverkauf danach nicht mehr kontrollieren oder von seiner Zustimmung abhängig machen. Vertragsklauseln, die den Weiterverkauf pauschal verbieten, ändern an dieser gesetzlichen Wertung nichts. Die Erschöpfung erfasst dabei das konkrete Programmexemplar einschließlich der Updates, die der Ersterwerber im Rahmen eines Wartungsvertrags erhalten hat, auch das hat der EuGH ausdrücklich klargestellt. Die ausführliche Herleitung mit allen Nuancen finden Sie in unserem Ratgeber zum Erschöpfungsgrundsatz.
Die vier Voraussetzungen für den rechtssicheren Kauf
- Erstverkauf im EWR mit Zustimmung des Herstellers: Die Lizenz wurde ursprünglich vom Rechtsinhaber oder mit seiner Zustimmung in der EU beziehungsweise im EWR in Verkehr gebracht.
- Unbefristete Lizenz gegen Einmalvergütung: Das Nutzungsrecht ist zeitlich unbegrenzt und wurde gegen ein einmaliges Entgelt eingeräumt, Abo- und Mietlizenzen erschöpfen sich nicht.
- Unbrauchbarmachung beim Verkäufer: Der Vorbesitzer hat seine Kopien deinstalliert und unbrauchbar gemacht, dokumentiert durch eine Vernichtungs- beziehungsweise Löschungserklärung.
- Lückenlose Rechtekette: Die Übertragung ist vom Ersterwerber bis zu Ihnen nachweisbar (Rechtekette).
Was der Erschöpfungsgrundsatz nicht erlaubt
Genauso wichtig wie die Erlaubnis sind ihre Grenzen. Nicht erschöpft sind Miet-, Leih- und Abo-Lizenzen, ihnen fehlt der Erstverkauf gegen Einmalvergütung mit unbefristetem Nutzungsrecht. Eine einzelne Lizenz darf beim Weiterverkauf auch nicht in mehrere Nutzungsrechte aufgespalten werden: Zulässig ist die Abspaltung einzelner Lizenzen aus einem Volumenvertrag, nicht die Vervielfältigung einer Lizenz. Und der Verkäufer muss seine eigenen Kopien tatsächlich unbrauchbar machen, wer die Software nach dem Verkauf weiternutzt, verletzt das Urheberrecht. Seriöse Händler bilden genau diese Grenzen in ihren Prozessen ab; unseriöse Angebote erkennen Sie häufig daran, dass zu keiner dieser Voraussetzungen ein Nachweis geliefert wird.
Diese Dokumente gehören zu jedem seriösen Kauf
Ein Produktkey allein ist keine Lizenz, entscheidend sind die Nachweise. Zu jeder Lyzio-Lieferung erhalten Sie Rechnung und Lieferschein, die Löschungserklärung des Vorbesitzers und die Dokumentation der Rechtekette; zusätzlich archivieren wir die vollständige Kette revisionssicher für den Fall einer späteren Lizenzprüfung. Welche Unterlagen im Einzelnen den Nachweis tragen und wie Sie Angebote daran messen, zeigt die Dokumente-Checkliste zur Rechtekette. Wie Sie seriöse Anbieter von anonymen Key-Marktplätzen unterscheiden, erklärt der Vergleich Key-Shops vs. Gebrauchtsoftware-Händler.
Gewährleistung und Audit: Was im Ernstfall gilt
Beim B2B-Kauf gebrauchter Software gelten die üblichen kaufrechtlichen Regeln, was Händler zusichern müssen und wo Grenzen liegen, behandelt unser Gewährleistungs-Ratgeber. Bei einer Lizenzprüfung durch den Hersteller legen Sie die mitgelieferte Dokumentation vor, genau dafür ist sie da: Herkunft, Erstverkauf im EWR, Unbrauchbarmachung und Übertragungskette jeder Lizenz sind damit belegt. Wie Sie sich strukturiert auf eine Prüfung vorbereiten, beschreibt der Audit-Ratgeber.
Fazit
Der Handel mit gebrauchter Software steht rechtlich auf festem Boden: EuGH-Grundsatzurteil, zwei BGH-Folgeentscheidungen und der Erschöpfungsgrundsatz aus § 69c Nr. 3 UrhG bilden eine seit über einem Jahrzehnt stabile Linie. Legal ist der Kauf aber nur so gut wie sein Nachweis, deshalb entscheiden die vier Voraussetzungen und die dokumentierte Rechtekette darüber, ob Sie im Audit gelassen bleiben. Bei Lyzio sind diese Nachweise kein Zusatzprodukt, sondern Bestandteil jeder Lieferung.
Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.